(Strafverteidiger Berlin) BGH vom 26.1.2011 zum Gesamtstrafenübel bei ausländischer Vorverurteilung (5 StR 569/10)
Leitsatz KJ
Eine vollstreckte ausländische Vorverurteilung, die an innerstaatlichen Maßstäben gemessen gesamtstrafenfähig wäre, ist im Rahmen der
allgemeinen Strafzumessung mit Blick auf das Gesamtstrafübel zu berücksichtigen. Dies gilt wegen gleicher Interessenlage auch bei
eine sicher zu vollstreckenden Strafe durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union und für die eine festzusetzende Jugendstrafe
wegen einer Tat eines seit vielen Jahren erwachsenen Heranwachsenden
BGH, Beschluss vom 26. Januar 2011
5 StR 569/10
(alt: 5 StR 143/10)
(…)
wegen Beihilfe zum Totschlag u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2011
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts vom 22. September 2010 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Jugendkammer des Landgerichts
Frankfurt/Oder zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das hat den Angeklagten zunächst mit
Urteil vom 3. Dezember 2009 wegen eines am 19. Dezember 2001 begangenen Totschlags – in Tateinheit mit Freiheitsberaubung mit
Todesfolge – unter einer
Verurteilung des Amtsgerichts in Berlin
vom 20. Mai 2009 zu einer Einheitsjugendstrafe von sieben Jahren verurteilt. Der hat mit Beschluss vom 18. Mai 2010 (5 StR 143/10, StraFo 2010, 296) den Schuldspruch auf Beihilfe umgestellt
und den Strafausspruch hinsichtlich der Höhe der Jugendstrafe – unter Aufrechterhaltung sämtlicher Feststellungen – aufgehoben.
Nunmehr hat das Landgericht – wiederum unter Einbeziehung der genannten Verurteilung – auf eine Einheitsjugendstrafe von fünf Jahren
erkannt. Die Bemessung dieser Strafe enthält durchgreifende Rechtsfehler.
Dies begründet die Revision.
1. Das Landgericht war zwar durch den zurückverweisenden Senatsbeschluss hier nicht gehindert, das Vorliegen von schädlichen
Neigungen im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG auf neue Feststellungen zu polnischen Vorverurteilungen zu stützen, wozu es im vorangegangenen
Urteil an Feststellungen gefehlt hatte. Das Landgericht durfte daher – wie geschehen – auf vier vor der verfahrensgegenständlichen
Tat vom 19. Dezember 2001 in Polen begangene Diebstahlstaten abstellen. Indes enthält die Begründung des Landgerichts, warum
schädliche Neigungen noch zum Urteilszeitpunkt bestanden haben und weitere Straftaten des Angeklagten befürchten lassen (BGH,
Beschluss vom 10. März 1992 – 1 StR 105/92, BGHR JGG § 17 Abs. 2 schädliche Neigungen 5 mwN), den Angeklagten belastende
Wertungsfehler.
aa) Das Landgericht entnimmt dem Verhalten des Angeklagten in der seit dem 12. Mai 2009 andauernden Untersuchungshaft keine Anhalts…
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