(Strafverteidiger Berlin) BGH vom 24.11.2010: Natürliche Handlungseinheit bei Diebstahl aus mehreren PKW in Tiefgarage (2 StR 519/10)

Öffnen Mittäter in derselben Nacht an demselben Ort und auf dieselbe Weise die Personenkraftwagen von verschiedenen Eigentümern, um daraus Gegenstände zu entwenden, so liegt, so der BGH, möglicherweise schon wegen dieses Zusammenhangs eine natürliche Handlungseinheit vor.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS vom 24.11.2010

2 StR 519/10

….

In der Strafsache

….

wegen Diebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 24. November 2010 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 3. Juni 2010 werden als unbegründet verworfen.

2. Der Angeklagte H. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Es wird davon abgesehen, der Angeklagten L. die Kosten ihres Rechtsmittels aufzuerlegen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten H. wegen Diebstahls in Tateinheit mit versuchtem Diebstahl in neun Fällen und wegen versuchten Diebstahls in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten, die Angeklagte L. wegen Diebstahls in sieben Fällen, davon in sechs Fällen in Tateinheit mit versuchtem Diebstahl, und wegen versuchten Diebstahls in acht Fällen zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützten Revisionen der An-geklagten sind unbegründet. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf-grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

Nach den Feststellungen des Landgerichts drangen der Angeklagte H. und der gesondert verfolgte D. L. in der Zeit vom 31. Juli bis 20. September 2009 in achtzehn Fällen in Tiefgaragen in Jena und Gera ein, um geparkte Fahrzeuge aufzubrechen und darin befindliche Gegenstände zu entwenden. Regelmäßig öffneten sie zunächst das Rolltor der Tiefgarage oder eine daneben gelegene Eingangstür mit Gewalt und verschafften sich so Zugang zu den Tiefgaragen. Anschließend hebelten sie jeweils eine Scheibe bei dort geparkten Fahrzeugen, die sie als geeignete Tatobjekte auswählten, auf und durchsuchten die Autos nach Geld oder Wertsachen. Die Suche blieb meist erfolglos. In manchen Fällen misslang schon der Aufbruch der Fahrzeuge. Die Täter erbeuteten neben geringen Mengen Bargeld insbesondere Navigationsgeräte.

Das Landgericht hat das Verfahren gegen den Angeklagten H. in drei Fällen nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt (Fälle 1 – 3) und ihn wegen fünfzehn Taten verurteilt (Fälle 4 bis 18). Die Angeklagte L. war in fünfzehn Fällen (Fälle 1 bis 3, 5, 8 bis 18) beteiligt, indem sie den Tatort beobachtete, um die Vorderleute bei einer Entdeckung warnen zu können. Das Landgericht hat sie wegen dieser Tatbeiträge und wegen ihres Tatinteresses an der Beuteerzielung…

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Themen: Diebstahl , Berlin , Bgh , Stpo , Bundesgerichtshof , Ermittlungsverfahren , Landgericht , Gera , Jena , Strafverteidiger Berlin , Hausdurchsuchung , Eigentumsdelikte , Fachanwalt Für Strafrecht , Anwalt Strafrecht Berlin , Schwerer Diebstahl

Erschienen 17. Januar 2011 auf http://www.strafverteidiger.pro.

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