(Strafverteidiger Berlin) BGH vom 16.3.11: Internetchat und Verbrechensverabredung (5 StR 581/10)

Für eine Verbrechensverabredung reicht es nicht aus, wenn nur eine Person den ernstlichen Willen hat, ein bestimmtes Verbrechen zu begehen. Zwar genügt es, wenn man nur einen Tarnnamen kennt, jedoch muss jeder Täter in der Lage sein, das abgesprochene Tun von dem anderen auch einfordern zu können.

StGB § 30, § 31 Abs. 1Internetchat und Verbrechensverabredung.

BGH, Beschluss vom 16. März 2011 – 5 StR 581/10

LG Kiel –

5 StR 581/10

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 16. März 2011

in der Strafsache

gegen

wegen Verabredung eines Mordes u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. März 2011

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Kiel vom 6. September 2010 nach § 349

Abs. 4 StPO

a) dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte im Fall

II.14 der Urteilsgründe wegen Verbreitung kinderpor-

nografischer Schriften, im Fall II.15 wegen Besitzes

kinderpornografischer Schriften und im Fall II.13 we-

gen Herstellens pornografischer Schriften verurteilt ist;

b) in den Einzelstrafaussprüchen in den Fällen II.13 bis

15 der Urteilsgründe, im Gesamtstrafausspruch und

im Maßregelausspruch aufgehoben; letzterer entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen. Der Schuldspruch wird

in den Fällen II.4 bis 12 und 16 bis 25 der Urteilsgründe

dahin klargestellt, dass der Angeklagte insoweit wegen

Verbreitung kinderpornografisc her Schriften in 13 Fällen

(II.6 bis 8, 11 und 12 sowie 16 bis 23) und wegen Er-

werbs kinderpornografischer Schriften in sechs Fällen

(II.4, 5, 9, 10, 24, 25), davon in drei Fällen in Tateinheit

mit deren Verbreitung (II.5, 10, 25), verurteilt ist.

3. Zur abschließenden Strafzumessung wird die Sache im

Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Ent-

scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an

eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verabredung eines Mor-

des (tateinheitlich eines Missbrauchs eines Kindes mit Todesfolge und einer

Vergewaltigung mit Todesfolge) in Tateinheit mit Besitz und mit Verbreitung

kinderpornografischer Schriften (Fall II.14), wege…

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Themen: Bgh , Stgb , Bundesgerichtshof , Kinderpornografie , Strafverteidiger Berlin , Internetchat , Sexuelle Selbstbestimmung , Fachanwalt Strafrecht Berlin , Verabredung Zum Verbrechen

Erschienen 9. Mai 2011 auf http://www.strafverteidiger.pro.

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