(Strafverteidiger Berlin) BGH vom 14.10.2010: Wiedereinsetzung wegen Unfähigkeit des Pflichtverteidigers – eine Posse aus der Provinz (5 StR 418/10)

Die Verteidigung durch Fachanwälte für Familienrecht scheint sich in Fällen anzubieten, in denen die Straftat etwas mit Familie zu tun hat. Dachte der Angeklagte, der sich in einem Vergewaltigungsverfahren zum Nachteil seiner Enkelin von einem solchen vertreten ließ.

Der Kollege versäumte nicht nur die Revisionsbegründungsfrist. Aufgrund erheblicher persönlicher Probleme gelang es ihm auch nicht, einen Wiedereinsetzungsantrag zu formulieren.

Nach Beauftragung eines Wahlverteidigers kam die Sache nunmehr wieder ins Lot.

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BGH Beschluss vom 14.10.2010

5 StR 418/10

vom 14. Oktober 2010

in der Strafsache

(…)

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 2010 beschlossen:

Dem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 26. März 2010 gewährt. Damit ist der Beschluss des Landgerichts Neuruppin vom 4. Juni 2010 gegenstandslos.

G r ü n d e

1. Der 70 Jahre alte, an schweren Durchblutungsstörungen (UA S. 3) leidende Angeklagte ist wegen Sexualdelikten zum Nachteil der Nebenklägerin, seiner Enkelin, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt worden.

Sein Pflichtverteidiger, Fachanwalt für Familienrecht N. , hat hiergegen am 1. April 2010 rechtzeitig das Rechtsmittel der Revision erhoben, „aber keine Revisionsbegründung zustande gebracht“ (eidesstattliche Versicherung vom 26. August 2010, S. 2). Der Pflichtverteidiger hat nach Verwerfung der Revision dem Angeklagten und dessen Ehefrau erklärt, dass es dabei nicht bleiben werde, weil die Verwerfung des Rechtsmittels nicht vom Angeklagten, sondern von ihm zu vertreten sei. In den folgenden Wochen hat der Pflichtverteidiger den Wiedereinsetzungsantrag nicht gestellt, weil es ihm aus persönlichen Gründen so schlecht gegangen ist, dass er kaum noch arbeiten konnte (eidesstattliche Versicherung aaO S. 3).

Der Angeklagte stellte sich am 19. Juli 2010 in der Justizvollzugsanstalt Luckau-Duben zum am 6. Juli 2010 angeordneten Strafantritt. Er befindet sich jetzt in der Krankenabteilung der Justizvollzugsanstalt Brandenburg und hatte es bis 26. August 2010 infolge seines verstörten Zustandes nicht geschafft, seine Ehefrau und seinen Schwiegersohn als Besucher eintragen zu lassen (eidesstattliche Versicherung E. W. vom 26. August 2010 S. 2; eidesstattliche Versicherung Rechtsanwalt Sch. vom 29. August 2010 S. 3; gestützt durch ein eingereichtes ärztliches Attest).

Nachdem vom Büro des Pflichtverteidigers versprochene Rückrufe des Rechtsanwalts ausgeblieben waren, suchten die Ehefrau des Angeklagten und d…

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Themen: Strafverteidiger , Revision , Staatsanwaltschaft , Ermittlungsverfahren , Rechtzeitig , Vergewaltigung , Neuruppin , Strafverteidiger Berlin , Begründungsfrist , Hausdurchsuchung , Wiedereinsetzung IN Den Vorherigen Stand , Revisionsrecht , Fachanwalt Für Strafrecht , Fachanwalt Strafrecht , Verteidiger Berlin

Erschienen 12. Januar 2011 auf http://www.strafverteidiger.pro.

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