(Strafverteidiger Berlin) BGH vom 12.1.2011 (1 StR 580/10) Keine einschränkende Auslegung von § 177 Abs.1 Nr. 3 StGB (PM)
Der Bundesgerichtshof ist Tendenzen entgegengetreten § 177 Abs.1 Nr. 3 StGB einschränkend auszulegen.
Die Pressemitteilung des BGH:
Bundesgerichtshof stärkt Schutz behinderter Menschen vor sexuellen Übergriffen
Nr. 18/2011
Der Bundesgerichtshof hatte über die Revision eines Angeklagten zu entscheiden, der vom Landgericht Landshut wegen Vergewaltigung und
sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten und dazu verurteilt wurde, dem Tatopfer
Schadensersatz und Schmerzensgeld zu zahlen.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte mehrfach den Geschlechtsverkehr (Oral-, Vaginal- und Analverkehr)
erzwungen, und in weiteren Fällen vom gegen dessen
Willen sexuelle Handlungen an sich vornehmen lassen. Der Angeklagte hatte der Geschädigten jeweils gedroht, deren Mutter umzubringen,
wenn sie nicht mitmache oder ihn verrate. Darüber hinaus machte sich der Angeklagte jeweils die schutzlose Lage seines Opfers zu
Nutze. Die junge Frau leidet seit ihrer Geburt an einer spastischen Lähmung beider Beine und ist auf einen Rollstuhl angewiesen. Auch
kann sie eine Hand nicht bewegen. Sie konnte sich so der Übergriffe des Angeklagten weder ernsthaft erwehren noch sich entfernen,
zumal der Angeklagte die Taten bewusst an Orten ausgeführt hat, an denen hilfsbereite Personen für die junge Frau nicht erreichbar
waren.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Insbesondere durfte das Landgericht straferschwerend berücksichtigen,
dass der Angeklagte in allen Fällen sowohl § 177 Abs. 1 Nr. 2 StGB* (Drohung) als auch § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB* (Ausnutzen einer
schutzlosen Lage des Opfers) verwirklicht hat. Beide Tatvarianten stehen gleichrangig nebeneinander. Tendenzen, dieses gleichrangige
Vorliegen der Begehungsvariante “Ausnutzen einer schutzlosen Lage” neben der Begehungsvariante “Drohung” zu verneinen, ist der Senat
entgegengetreten. Eine derart einschränkende Auslegung des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB* könnte zu untragbaren Strafbarkeitslücken führen
und wäre mit der vom Gesetzgeber gewollten Verbesserung des Schutzes behinderter Menschen vor erzwungenen sexuellen Übergriffen nicht
zu vereinbaren. Der Schutz insbesondere von Behinderten, die zu den schwächsten und hilfsbedürftigsten Mitgliedern der Gesellschaft
zählen, ist gesetzgeberisches Ziel. Der bewussten Verletzung auch dieses Rechtsguts kommt schulderhöhende Bedeutung zu.
Die Verurteilung des Angeklagten ist damit rechtskräftig.
Beschluss vom 12. Januar 2011 – 1 StR 580/10
Landgericht Landshut – Urteil vom 22. Juni 2010 – J KLs 20 Js 3838/09
Karlsruhe, den 31. Januar 2011
*§ 177 Sexuelle Nötigung, Vergewaltigung
(1) Wer eine andere Person
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