Strafverfahren quo vadis? – Das deutsche Strafverfahren auf dem Weg in den Parteiprozess?

Erstaunlich, was man da so aus Karlsruhe liest. Seit einigen Jahren ist ja mehr als deutlich zu erkennen, dass sich der Ton im Strafverfahren deutlich verschärft. Das gilt vor allem auch für das Beweisantragsrecht, wo immer mehr auf Prozessverschleppung abgestellt wird und der BGH ja eine vom Gesetz nicht vorgesehene Fristsetzung eingeführt hat. Die wird von den Instanzgerichten gerne aufgegriffen und das führt dann dazu, dass teilweise schon nach kurzem Verfahrenslauf Fristen zur Stellung weiterer Beweisanträge gesetzt werden. Und zwar Fristen von nur einem Tag. Zwar ist eine gewisse Entspannung eingetreten durch die Entscheidung des 5. Strafsenats - da gin es um so kurze FRisten – und auch der 1. Strafsenat - ansonsten immer vorne weg bei diesem “Spiel” – ist ja vor kurzem etwas zurückgerudert. Jetzt ist ein wenig Mäßigung angesagt. Wer allerdings auf Hilfe von ganz oben gehofft hatte – also vom BVerfG – -, der wird enttäuscht. Der Beschluss vom 6. 10. 2009, 2 BvR 2580/09 segnet diese Verfahrensweise ab und stellt im Strafverfahren einen weiteren Schritt auf dem Weg in den Prateiprozesse dar. Und nicht nur hier, sondern auch im Bußgeldverfahren. Über all lesen wir: Der Beschuldigte/Betroffene hat nicht geltend gemacht usw. Wo steht das eigentlich in der StPO. Strafverfahren quo vadis?

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BGH – 1. Strafsenat rudert bei den Beweisanträgen zurück – Die Tendenz in der Rechtsprechung … » Vollständiger Artikel
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Themen: Bgh , Stpo , Ablehnung , Entscheidung , Bverfg , Hauptverhandlung , Karlsruhe , Obiter Dictum , Prozessverschleppung , Beweisantrag

Erschienen 26. Dezember 2009 auf http://blog.strafrecht-online.de.

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