Strafverfahren gegen zu Guttenberg nach § 153 a StPO eingestellt - Tagungen zum "Wissenschaftsplagiat" in Regensburg und Bayreuth

Wie Spiegel Online berichtet, wurde das Verfahren gegen Ex-Verteidigungsminister zu Guttenberg wegen seiner zusammenplagiierten Doktorarbeit gemäß § 153 a StPO eingestellt. Zu Guttenberg muss 20.000 Euro an die Kinderkrebshilfe zahlen, und kann damit das Interesse an der Strafverfolgung so weit reduzieren, dass eine Anklageerhebung entbehrlich ist. Ich hatte in meinem früheren Beitrag schon angedeutet, dass man wohl mit dieser Entscheidung "leben" kann, auch wenn dies Viele anders sehen und bei der Hofer Staatsanwaltschaft einen "Promi-Bonus" vermuten. Zu Guttenberg kommt in der Tat besser weg als ein CDU-Kollege in NRW, der bei einem ähnlichen Vorwurf wegen § 106 UrhG einen Strafbefehl bekam und auch akzeptierte. Andererseits sind Einstellungen nach § 153a StPo gängige Praxis auch Nicht-Prominenten und zu Gutenberg erscheint durch den Entzug des Doktorgrades und dem Abbruch seiner Karriere schon hinreichend "bestraft".

Was zu bedauern ist, ist allerdings, dass es nach dieser Entscheidung nach wie vor keine gerichtliche materiellrechtliche Auseinandersetzung mit der Frage gibt, ob und inweiweit Plagiate in wissenschaftlichen Arbeiten überhaupt nach § 106 UrhG strafbar sind.

Ich werde mich mit dieser Frage auf einem Symposium, das die Forschungsstelle zum Recht der Informationsgesellschaft an der Uni Regensburg am 9. Dezember ausrichtet, befassen: "Fremde Federn" - Das…

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Themen: Cdu , Stpo , Spiegel Online , Symposium , Materielles Strafrecht , Dissertation , Bonus , Plagiat , Uni Bayreuth , Kriminologie , Guttenberg , Strafverfahrensrecht , Einstellung , Doktortitel , Verfahrenseinstellung , Nebenstrafrecht , ZU Guttenberg , Opportunitätsprinzip , Urheberstrafrecht , § 106 Urhg , § 153 A Stpo
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 23. November 2011 auf http://www.blog.beck.de/blog.

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