Strafverfahren gegen Strafverteidiger eingestellt

Eigentlich ein Klassiker: Die Revanche des Polizisten.

In einer Bußgeldsache ging es maßgeblich um die Frage, an welcher Stelle die Tempo-30-Zone endet. Die Polizisten behaupten steif und fest: Erst gaaanz weit da hinten. Der Verteidiger des Betroffen wies jedoch nach, daß diese Behauptung falsch war: Die Zone endete viel weiter vorn.

Da die Polizeibeamten diese Strecke nach eigenem Bekunden seit Jahren befahren und kontrollieren, lag der Verdacht einer vorsätzlichen Falschaussage und falschen Verdächtigung nahe. Dies hat der Verteidiger dann auch der Staatsanwaltschaft mitgeteilt.

Es wird ein Ermittlungsverfahren gegen die Polizeibeamten eingeleitet und zig Monate später (!) der Richter als Zeuge befragt, der sich – natürlich – an nichts mehr erinnern konnte. Das Verfahren gegen die Polizeibeamten wurde eingestellt.

Und dann kam die Retourkutsche des POM U.K.: Strafanzeige gegen den Rechtsanwalt wegen falscher Verdächtigung. Da könnte ja jeder kommen und einem Polizisten die Begehung einer Straftat vorwerfen!

Aber auch das gegen den Strafverteidiger eingeleitete Verfahren wurde nach § 170 Absatz 2 StPO eingestellt. Bemerkenswert ist ein Teil der Begründung der Staatsanwältin:

Als Beweismittel, das zur Überführung des Beschuldigten [Anm. d. Verf.: des Rechtsanwalts] dienen könnte, steht daher nur Ihre Aussage [Anm: die des Polizisten] zur Verfügung. Dies reicht nicht aus, um dem Beschuldigten ein Vergehen gemäß § 164 des Strafgesetzbuches mit der erforderlichen Sicherheit nachweisen zu können, ...

Im Klartext heißt das, die Glaubwürdigkeit eines Polizeibeamten wiegt nicht mehr als die eines Strafverteidigers. Ich weiß allerdings nicht, welche Schlüsse ich daraus nun ziehen soll.

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Themen: Staatsanwaltschaft

Erschienen 23. September 2006 auf http://www.vier-strafverteidiger.de.

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