Strafurteil im Zivilprozeß
am 23.01.2008 von http://www.kreuzberger-verkehrsrecht.de
Die Strafgerichte arbeiten in der Regel schneller als die Zivilgerichte. So kommt es, daß zum Beispiel ein Verkehrsunfall mit Personenschaden zunächst beim Strafrichter “abgehandelt” wird; der Schuldige wird dann beispielsweise wegen einer fahrlässigen Körperverletzung verurteilt. Anschließend geht es um den Schadensersatz. Der Geschädigte legt in dem Zivilprozeß nun das Strafurteil vor und beruft sich auf den dort Schuldspruch. Der gilt jedoch nicht zwingend auch um Zivilrecht. Die Regeln des Straf- und Strafprozeßrechts sind nicht identisch mit denen aus dem Zivil- und Zivilprozeßrecht. Aber: Man muß sich mit dem Strafurteil auseinander setzen, wenn es in den Zivilprozeß eingeführt wurde. Dazu gibt es eine aktuelle Entscheidung aus Bayern:
Wird ein Strafurteil im Zivilprozess vorgetragen, erhöht dies die Darlegungslast des Gegners. Kommt der Gegner seiner Darlegungslast nicht nach, ist der im Strafurteil festgestellte Sachverhalt auch im Zivilverfahren zugrunde zu legen und vom Zivilrichter eigenständig zu würdigen.
Quelle: Oberlandesgericht München, Urteil vom 16.04.2007, 9 U 3865/06
Aus den Gründen:
Eine Bindung des Zivilrichters an strafgerichtliche Urteile ist im deutschen Verfahrensrecht nicht normiert. Wird jedoch ein Strafurteil im Zivilprozess vorgetragen, müssen sich die Parteien und der Zivilrichter damit auseinandersetzen. Im Zivilprozess gilt der …
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