“Strafrichter haben keine Ahnung von Unterhaltsrecht”
Mit diesen Worten kam mir freudestrahlend ein mir persönlich bekannter Kollege aus einem Sitzungssaal des Kölner Amtsgerichts
entgegen. Sein Mandant hatte trotz erheblicher Unterhaltsrückstände für seine beiden minderjährigen Kinder und trotz der guten
finanziellen Verhältnisse eine Einstellung des Verfahrens erhalten.
Gemäß §170 Abs. 1 StGB gilt, wer sich seiner • gesetzlichen Unterhaltspflicht • entzieht, • so daß der Lebensbedarf des
Unterhaltsberechtigten gefährdet ist • oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
Als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal hat die Rechtsprechung hier das “Leistungsfähigkeit des Verpflichteten” eingeführt. Dies bedeutet, daß derUnterhaltsberechtigte über
genügendes für den Unterhalt verfügt (und
trotzdem keinen Unterhalt zahlt).
Der Mandant ein aus Köln-Porz war “Angestellter” seiner
Ehefrau und verdiente angeblich gerade soviel um den Selbstbehalt zu erreichen. Der Strafrichter hatte in seiner Prüfung der
Leistungsfähigkeit weder berücksichtigt, daß der Angeklagte einen Firmen-PKW privat fahren dürfte noch noch daß ihm aufgrund des
Zusammenlebens mit seiner berufstätigen Ehefrau der Selbstbehalt gekürzt werden kann (vgl. BGH Urteile vom 09.01.2008 sowie vom
03.12.2008). Das Restaurant in welchem der Angeklagte arbeitete gehört auch seiner Ehefrau. Zusätzlich waren die Kinder dringend auf
die Unterhaltszahlungen angewiesen.
Die Einstellung war auch insofern nicht nachvollziehbar, weil ein Unterhaltsurteil vorlag, mit welchem der Angeklagte zu
Kindesunterhalt verurteilt wurde. In diesem Urteil stand genau, wie man hätte prüfen müssen.
Natürlich mußte sich der Strafrichter nicht an das Urteil des Familiengerichts gebunden fühlen. Doch es war – so der Kollege –
offensichtlich, daß das Strafgericht sich nicht mit dem Unterhaltsrecht auseinandergesetzt hat und auch nicht auseinandersetzen
wollte. Erschwerend kam hinzu, daß für Leistung…
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