Strafrechtsreform von Experten überwiegend abgelehnt
Weblawg.de | 19. März 2009 — "... Ein überwiegend negatives Echo löste am Mittwochnachmittag der vom Bundesrat vorgelegte Gesetzentwurf (16/7957) aus, der auf …
Wie lexisnexis berichtet, wird die Strafrechtsreform von Experten überwiegend abgelehnt. Abgesehen davon, dass diverse Gesetzgebungsvorhaben gerade in den letzten Jahren durch Experten durchaus zu Recht kritisiert bzw. abgelehnt wurden, ist die neue Gesetzesinitiative ist wirklich völlig abseitig:
Ein überwiegend negatives Echo löste am 18.03.2009 der vom Bundesrat vorgelegte Gesetzentwurf (BT-Drs. 16/7957) aus, der auf ein Reform des strafrechtlichen Wiederaufnahmerechts zielt. Die Länderkammer will erreichen, dass ein vor Gericht Freigesprochener sich erneut einem Prozess stellen muss, wenn neue kriminaltechnische Untersuchungsmethoden - wie etwa die DNA-Analyse - zweifelsfrei belegen, dass der Angeklagte doch der Täter war.
Für Klaus Marxen, Professor für Strafrecht, Strafprozessrecht und Rechtsphilosophie an der Humboldt-Universität Berlin, rechtfertigten neue Tatsachen oder Beweismittel keine Wiederaufnahme zuungunsten des Angeklagten. Der Umgang des Bundesrates mit dem fraglichen Passus des Grundgesetzes ("Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden") gebe "zu erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken Anlass". ... Und Thomas Scherzberg, Rechtsanwalt aus Frankfurt am Main, meinte, der Gesetzentwurf verstoße in eklatanter Form gegen die Grundsätze eines freiheitlich orientierten Rechtsstaates. Rechtspolitisch und systematisch erscheine es insbesondere höchst problematisch, dass ein einziger Fall zum Anlass genommen würde, schwere Einschnitte in die Systematik der Strafprozessordnung vorzunehmen.
Der Rückgriff auf Art. 103 Abs. III könnte zwar mit dem Argument umgangen werden, hier werde ein Täter nicht „mehrmals", sondern im Wiederaufnahmeverfahren ggf. erstmals bestraft. Dennoch sind rechtskräftige Urteile aus guten Gründen in aller Regel unabänderlich. Würde man eine Wiederaufnahme zu Ungunsten des Angeklagten wegen veränderter Beweislage zulassen, wäre die Frage nur schwer zu beantworten, warum dieses nur bei Mord, nicht aber ggf. auch bei anderen Verbrechen und insbesondere bei Totschlag möglich sein soll - von dem sich Mord bekanntlich nur in einigen Nuancen unterscheidet. Als nächstes könnte man ggf. auch auf die Idee verfallen, auch die Rechtskraft zivilrechtlicher Urteile in Frage zu stellen. Und was wäre, wenn im Falle einer Wiederaufnahme nach 20 Jahren dem Täter zwar ein Tötungsdelikt nachgewiesen werden kann, das nunmehr erkennende Gericht das Delikt aber nicht als Mord, sondern als (zwischenzeitlich verjährten) Totschlag wertet?
Wer die Rechtskraft von Urteilen aufweichen will, rüttelt an Grundfesten unserer Rechtsordnung, also: Finger weg!
Erschienen 20. März 2009 auf http://ra-melchior.blog.de.
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