Strafrechtliche Verantwortlichkeit für Links

1. Wer im Internet eine Dokumentation zur Sperrung von Links bereithält und diese mit Links zu Inhalten verfassungswidriger Organisationen versieht, von deren Inhalten er sich distanziert, ist gleichwohl grundsätzlich strafrechtlich für die Inhalte der von seiner Homepage aus aufrufbaren Seiten und Unterseiten verantwortlich.

2. Die Verantwortlichkeit folgt daraus, dass der Täter in Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Inhalte durch das Setzen der Links bewusst die Möglichkeit geschaffen hat, dass Dritte diese Inhalte der verlinkten Seiten und Unterseiten problemlos zur Kenntnis nehmen können.

3. Der Täter bleibt trotz der grundsätzlichen strafrechtlichen Verantwortlichkeit nach §§ 86 Abs. 3, 86a Abs. 3 und 130 Abs. 6 StGB straflos, wenn sich ergibt, dass die ins Internet gestellte Dokumentation der staatsbürgerlichen Aufklärung oder einem ähnlichen Zweck dient und damit eine Sozialadäquanz zu bejahen ist oder wenn zwar…

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Themen: Rechtsprechung

Erschienen 30. August 2006 auf http://log.handakte.de/.

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