Strafrechtliche Berechnung der vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge

In seinem Beschluß vom 14.06.2011 in dem Verfahren 1 StR 90/11 hat der BGH sich mit der Frage befaßt, wie bezüglich der Feststellung der Schadenshöhe bei teilweisen Schwarzlohnzahlungen die Höhe der vorenthaltenen Sozialversicheurngsabgaben zu berechnen sind. Das Gericht hat diesbezüglich folgendes ausgeführt:

Zutreffend hat das Landgericht zur Berechnung der vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge die Teilschwarzlohnzahlungen gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV auf ein sozialversicherungspflichtiges Bruttoentgelt hochgerechnet. Auch in Fällen teilweiser Schwarzlohnzahlungen findet § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV Anwendung (BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2009 – 1 StR 320/09, wistra 2010, 29). Der Senat teilt die einfach- und verfassungsrechtlichen Bedenken, die seitens der Revision hiergegen erhoben werden, nicht. Namentlich steht der Bestimmtheitsgrundsatz i.S.v. Art. 103 Abs. 2 GG der Anwendung der Vorschrift nicht entgegen. Der Wortlaut der Vorschrift deckt deren Anwendung au…

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Themen: Bgh , Sozialversicherungsbeitrag , Sgb IV , Schwarzarbeit , Schwarzgeld , - Strafrecht , § 14 Sgb IV , Schwarzlohn

Erschienen 20. Juli 2011 auf http://www.sokolowski.org/.

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Beschluss des 1. Strafsenats vom 14.6.2011 - 1 StR 90/11 -