Strafrechtliche Aspekte von Youtube, Kino.to, megavideo etc. – Illegale Videos streamen nicht strafbar

Weil doch irgendwie jeder mit urheberrechtlich geschützten Inhalten im Internet auf Seiten wie youtube.com oder kino.to konkfrontiert wird, möchte ich kurz über die jeweils relevanten strafrechtlichen Aspekte berichten.

Über 10.000 Kinofilme und mehr als 25000 TV-Serien kann man z.B. bei www.kino.to als Stream anschauen, ohne die Inhalte als Datei herunterladen zu müssen. Ebenso bietet youtube tausende von Musikvideos an, die in den meisten Fällen urheberrechtlich geschützt sind und deswegen nicht verbreitet werden dürfen.

Allein in Deutschland schädigen Raubkopierer die Filmindustrie jährlich um 300 Millionen Euro. Weltweit schätzt der US-Filmverband MPAA den Schaden auf 18 Milliarden Dollar. Laut einer Studie der Universitäten Hamburg und Weimar wirken sich diese Verluste auf alle Vertriebssparten aus. Raubkopierertum führe zu einem Rückgang von Kinobesuchern um gut zwölf, beim Videoverleih um zehn und beim DVD-Verkauf um rund 15 Prozent.

Strafbarkeit der Seitenbetreiber und Uploader

Gemäß § 106 Abs. 1 UrhG, einer Vorschrift aus dem Nebenstrafrecht, für die der allgemeine Teil des StGB also entsprechend gilt, darf ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes nicht vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergegeben werden. Nach Abs. 2 ist der Versuch strafbar. Bewährt ist die Strafe mit drei Jahren oder Geldstrafe – also mal gar nicht so wenig.

Wer unberechtigt Daten in ein Datennetz einspeist, ist je nach Fallgestaltung Täter hinsichtlich einer Vervielfältigung, einer Verbreitung oder einer öffentlichen Wiedergabe. Dagegen kann das bloße Einrichten sogenannter Hyperlinks auf einer Seite des Internet, also von Verweisungen auf andere Seiten, hinsichtlich des § 106 UrhG allenfalls Beihilfe darstellen.

Bei Seiten wie kino.to hängt die Strafbarkeit also davon ab, wer die Inhalte ins Netz gestellt hat. Sofern aber explizit auf bestimmte Streams hingewiesen wird, stellt dies zumindest eine Beihilfe zum strafbewährten Upload dar.

Bei Anbietern wie youtube fehlt in der Regel die Kenntnis der illegalen Inhalte. Zudem betreibt youtube extensive Bereinigungsmaßnahmen, um urheberrechtlich geschützte Inhalte weitgehend zu unterbinden. Insofern kann zwar unter Umständen der objektive Straftatbestand erfüllt sein, nicht jedoch der subjektive, so dass sich youtube nicht strafbar macht.

Strafbarkeit der Nutzer der Dienste

Das vorsätzliche Downloaden einer urheberrechtlichen Datei gestaltet sich bereits seit längeren als strafbare Verletzung von § 106 Abs. 1 UrhG, vgl. z.B. LG Braunschweig, MMR 2003, 755 ff.

Nach der derzeitigen Lage gestaltet es sich aber wohl so, dass das bloße Laden in den Arbeitsspeicher beim Streamen, oder das bloße Laden einer temporären Datei, die im Anschluss wieder gelöscht wird, mit Ausnahme von Fällen außergewöhnl…

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Themen: Hamburg , Youtube , Kino.to Strafbar

Erschienen 1. November 2009 auf http://www.juraexamen.info.

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