Strafrecht: Zulässige Revision trotz vorheriger Einstellung des Strafverfahrens
Wird ein Strafverfahren gegen einen Angeklagten eingestellt, so liegt es erstmal nicht unbedingt nahe, dass der Angeklagte sich
hiergegen mit einer wendet. In einem aktuell vom
Bundesgerichtshof entschiedene Fall (Urteil vom 04.05.2011, Az.: 2 StR 524/10) ist gerade dies jedoch geschehen.
Das hatte das Verfahren eingestellt, da
die der nicht den Anforderungen des § 200 Abs. 1 S. 1 StPO genüge.
Der Angeklagte legte Revision ein und legte dar, dass seiner Auffassung nach Verfolgungsverjährung bezüglich der Angeklagten Taten
eingetreten sei.
Diese auf den ersten Blick vielleicht etwas unnötige Verfahrensweise hat einen ernsten Hintergrund. Wie der BGH in der vorgenannten
Entscheidung feststellt, stellt die vom Landgericht verfügte des Verfahrens nicht das Ende der Strafverfolgung dar. Die Staatsanwaltschaft könnte eine
korrigierte Anklage erheben. Es handelt sich nämlich nur um ein behebbares Verfahrenshindernis.
Dem Angeklagten kann aber, wenn ein unbehebbares Verfahrenshindernis ebenfalls vorliegt, durchaus daran gelegen sein, dass das
Verfahren wegen des unbehebbaren Verfahrenshindernisses endgültig eingestellt wird, so dass ein weiteres Verfahren ausgeschlossen
ist. Ein solches unbehebbares Verfahrenshindernis wäre der Eintritt der Verfolgungsverjährung bezüglich der Angeklagten Taten. Die
Revisionseinlegung ist in solchen Fällen daher zulässig.
Ob sie letztlich begründet ist, die Einlegung der…
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