Strafrecht: Keine unendliche Verlesung von Anklageschriften

Der Angeklagte war wegen insgesamt gut 1.400 Taten, bei welchen er unter anderem Kleinunternehmer und Handwerker durch Täuschung zum Abschluss von wertlosen Verträgen über Werbeanzeigen brachte, angeklagt. Die Anklageschrift enthielt u.a. Listen, die eng beschrieben mehr als 100 Seiten umfassten, in denen die einzelnen Taten in Form von Zahlen (wahrscheinlich Datum der Tat und Schadenshöhe) enthalten waren. Diese Listen waren bei der Verlesung der Anklageschrift nicht verlesen worden, was die Verteidigung mit der Revision beanstandete.

Der Große Strafsenat des Bundesgerichtshofes entschied, dass diese Verfahrensweise nicht zu beanstanden ist (Beschluss vom 12. Januar 2011, Az.: GSSt 1/10). In solchen Verfahren genüge es, wenn ein inhaltlich auf den wesentlichen Kern reduzierter Anklages…

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Themen: Bgh , Anklage , Verlesung , Anklagesatz

Erschienen 22. Februar 2011 auf http://www.bella-ratzka.de.

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