Strafrecht und Steuerstrafrecht: Doppelte Sanktionsgefahr bei Steuerhinterziehung durch Beamte
am 26.02.2008 von Meyer-Köring v.Danwitz Privat - Aktuelle Informationen„Die Strafverfolgungsbehörde darf zur Sicherstellung dienstrechtlicher Maßnahmen gegen einen Beamten dem Steuergeheimnis unterliegende, in einem Strafverfahren gegen diesen gewonnene Erkenntnisse dem Dienstvorgesetzten des Beamten im Rahmen des § 125c BRRG offenbaren, ohne eine vorweggenommene Prüfung der disziplinarrechtlichen Behandlung des Falles vornehmen zu müssen; erforderlich ist lediglich, dass die übermittelten Daten für eine solche disziplinarrechtliche Prüfung des Dienstherrn des Beamten von Belang sein können.Eine Information des Dienstvorgesetzten über das Verfahren ist ungeachtet dessen zulässig, ob das Ermittlungsverfahren gegen den Beamten wegen Verfolgungsverjährung oder einer strafbefreienden Selbstanzeige eingestellt worden ist.“So lauten die Leitsätze des Beschlusses des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. Januar 2008 (Az. VII B 149/07). Der Beschluss bringt für Beamte, die eine Steuerhinterziehung begangen haben, doppeltes Unheil. Zum einen drohen die üblichen steuerstrafrechtlichen Sanktionen, zum anderen die disziplinarrechtlichen Sanktionen. Das ist nicht neu. Neu ist aber die eindeutige Klarheit, mit der der BFH zum Ausdruck bringt, dass Mitteilungen an den Dienstherren auch dann erfolgen dürfen, wenn Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist, bei strafbefreiendem Rücktritt vom Versuch oder bei einer strafbefreienden Selbstanzeige.„Denn dass ungeachtet der Strafverfolgungsverjährung solche Taten dienstrechtlich von Bedeutung sein können, namentlich wenn neben sie weitere dienstrechtlich bedeutsame Verfehlungen des Beamten treten, bedarf keiner weiteren Ausführung. Dann aber ist die Kenntnis solcher Daten für den Dienstherrn erforderlich, um umfassend prüfen zu können, ob er disziplinarische Maßnahmen gegen den Beamten ergreifen will, mithin der nach Sinn und Zweck des Gesetzes entscheidende Anlass für die Durchbrechung des Steuergeheimnisses gegeben.“Das Steuergeheimnis schützt den Steuerpflichtigen zwar grundsätzlich davor, dass Tatsachen, die in einem Steuerstrafverfahren gegen ihn bekannt …
Information des Dienstvorgesetzten über Steuerhinterziehung eines Beamten
Blickpunkt Recht & Steuern / Ein Finanzamt ist, so der Bundesfinanzhof in einem jetzt veröffentlichten Beschluss, nicht durch das Steuergeheimnis gehindert ist, den Dienstvorgesetzten eines Beamten über eine von dem Beamten begangene Steuerhinterziehung auch dann zu in…
BFH: Information des Dienstvorgesetzten über Steuerhinterziehung eines Beamten
STEUERRECHT / BFH-Beschluss vom 15.01.2008 - VII B 149/07 Pessemitteilung Nr. 18 des Bundesfinanzhofs (BFH): “Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 15. Januar 2008 (Az. VII B 149/07) entschieden, dass ein Finanzamt (FA) nicht durch das Steuergeheim…
Beamtenrecht: Steuergeheimnis schützt nicht vor Disziplinarverfahren
JuracityBlog / Das Steuergeheimnis hindert ein Finanzamt nicht daran, den Dienstvorgesetzten eines Beamten über eine von diesem begangene Steuerhinterziehung auch dann zu informieren, wenn das Steuerstrafverfahren schon eingestellt worden ist. Das hat der Bund…
Selbstanzeige vs. Disziplinarverfahren
Handakte WebLAWg / Eine freiwillige Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung erspart einem Beamten nicht ein Disziplinarverfahren. Das geht aus einem am Montag bekannt gewordenen Urteil des OVG Rheinland-Pfalz in Koblenz hervor. Demnach liegt es grundsätzlich im öffe…
VG Neustadt a.d.W.: Die Veröffentlichung des Namens eines Beamten einschließlich seines Zuständigkeitsbereichs, seiner Telefondurchwahl und der E-Mail-Adresse im Internetauftritt einer Behörde ist grundsätzlich zulässig. Beamten- oder datens
MEDIEN INTERNET und RECHT / 1. Die Veröffentlichung des Namens eines Beamten einschließlich seines Zuständigkeitsbereichs, seiner Telefondurchwahl und der E-Mail-Adresse im Internetauftritt einer Behörde ist grundsätzlich zulässig. Beamten- oder datenschutzrechtliche…
Das Finanzamt, die Arbeitsagentur und die Nebeneinkünfte
Blickpunkt Recht & Steuern / Das Finanzamt darf nach einem jetzt veröffentlichten Beschluss des Bundesfinanzhofs die Arbeitsagentur über neben Arbeitslosengeld bezogene Einkünfte informieren. Das Steuergeheimnis verpflichtet das Finanzamt grundsätzlich, niema…
Selbstanzeige und Disziplinarverfahren
JuracityBlog / Weil der Staat sich neue Einnahmequellen erschließen wollte, ist über den Gesetzgeber der § 371 Abgabenordnung (AO) geschaffen worden, der dem Bürger, der sich selbst eines Steuervergehens anzeigt, den Weg in die Straffreiheit erö…
Selbstanzeige und Disziplinarverfahren
JuracityBlog / Weil der Staat sich neue Einnahmequellen erschließen wollte, ist über den Gesetzgeber der § 371 Abgabenordnung (AO) geschaffen worden, der dem Bürger, der sich selbst eines Steuervergehens anzeigt, den Weg in die Straffreiheit erö…
