Strafrecht: Strafbarkeit des Mittäters bei spontanem Tötungsvorsatz

Als Mittäter wird derjenige bestraft, der gemeinsam mit einem anderen eine Straftat begeht. Dabei können die Tatbeiträge unterschiedlich in Art und Umfang sein. Dem Mittäter werden auch die Taten des anderen Mittäters zugerechnet, solange diese gebilligt oder wenigstens gleichgültig hingenommen werden.

Der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 11.01.2011, Az.: 1 StR 517/10) hatte sich mit folgender Konstellation zu beschäftigen: Die beiden Täter wollten dem Opfer einen Rucksack entwenden und wendeten hierfür Gewalt an. Sie versuchten das Opfer mit einem Schlag gegen die Schläfe wehrlos zu machen, was jedoch nicht gelang. Einer der Täter entschloss sich spontan, das Opfer nunmehr mit Tritten gegen den Kopf zu traktieren, um die Freigabe des Rucksacks zu erreichen. Das war so vorab nicht geplant gewesen. Der zweite Täter hinderte den Tretenden nicht, vielmehr sah er die Tritte und versuchte nun weiterhin, dem Opfer den Rucksack zu entreißen.

Das reichte dem BGH aus, um anzunehmen, dass auch der Täter, der keine Tritte ausgeteilt hatte, wenigstens bedingten Tötungsvorsatz hatte und ihm die Tritte des anderen Täters als eigene Tat zugerechnet werden können.

…der Angeklagte hat nicht nur mit weiteren massiven Gewalthandlungen des Mitangeklagten S. gegenüber der Geschädigten gerechnet, nachdem es entgegen dem ursprünglichen Tatplan nicht gelungen wa…

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Themen: Bundesgerichtshof , Totschlag , Mord , Gewalt , Raub , Vorsatz , Tötungsvorsatz , Mittäter , Gemeinsam , Tatplan

Erschienen 18. Februar 2011 auf http://www.bella-ratzka.de.

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