Strafrecht: Opferbezogene Berechnung des Vermögensverlustes großen Ausmaßes beim besonders schweren Fall des Betruges

Schädigt ein Betrüger durch tateinheitlich begangene Betrugshandlungen eine Vielzahl von Geschädigten, so kommt es auf die Frage, ob ein Vermögensverlust großen Ausmaßes und somit ein besonders schwerer Fall des Betruges im Sinne von § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB auf den Schaden des jeweils einzelnen Tatopfers, nicht auf den entstandenen Gesamtschaden aller Opfer an. Dies hat der Bundesgerichtshof kürzlich entschieden (BGH, Urteil vom 21.12.2011, Az.: 4 StR 453/11).

Der Angeklagte hatte offenbar zwei “Vertriebssysteme” geschaffen und dadurch den “Anlegern” Beträge zwischen unter 100 € und knapp 43.000 € abgenommen. Das Landgericht hatte neben der gewerblichen Begehungsweise auch den Vermögensverlust großen Ausmaßes strafschärfend berücksichtigt, dabei jedoch den in beiden Fällen entstandenen Gesamtschaden berücksichtigt. Dem erteilte der BGH eine Absage. Es komme auf eine opferbezogene Betrachtungsweise an. Einzelschäden seien nur zu addieren, sofern sie das selbe Opfer betreffen. Selbst der höchste eingetretene Einzelschaden reiche für einen…

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Themen: Bundesgerichtshof , Betrug , Landgericht , Regelbeispiel , Besonders Schwerer Betrug , Fortgesetzte Tatbegehung , Vermögensverlust Großen Ausmaßes
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 25. Januar 2012 auf http://www.bella-ratzka.de.

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