Strafrecht: Missbrauch von Notrufen im Vollrausch

Strafrecht / Revision / Missbrauch von Notrufen / Vollrausch 3. Strafsenat des OLG Bamberg, Az.: 3 Ss 20/11

Die Angeklagte wurde vom AG wegen vorsätzlichen Vollrauschs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung aussetzt wurde. Dagegen ging die Angeklagte mit Berufung vor, welche vom LG verworfen wurde. Dazu stellte das LG fest, dass die Angeklagte am Tattag Alkohol in solchen Mengen zu sich genommen habe, dass sie in einen Zustand geriet, der ihre Schuldfähigkeit nicht ausschließbar aufhob. Bei Trinkbeginn sei sich die Angeklagte darüber bewusst oder habe es wenigstens billigend in Kauf genommen, dass sie in einen solchen Rauschzustand geraten würde. Während dieses Zustandes habe die Angeklagte zwischen 17:45 Uhr und 20:54 Uhr ohne entsprechenden Anlass in insgesamt 54 Fällen die Einsatzzentrale der Polizei über die Notrufnummer 110 angerufen. Sie habe mit den Polizisten reden bzw. die Beamten zu einem Besuch bei sich überreden wollen. Dabei sie sich die Angeklagte darüber bewusst gewesen, dass die Notrufnummer 110 nur in Notsituationen gewählt werden darf. Durch ihr Blockieren der Notrufnummer sei das verlässliche Funktionieren des Notrufs gestört gewesen. Da nicht auszuschließen gewesen sei, dass in einigen Fällen ‚echte’ Notrufe vorgelegen hätten, hätten die Beamten sämtliche Anrufe der Angeklagte entgegen nehmen müssen. Hiergegen wandte sich die Angeklagte mit Revision.

Der Strafsenat erachtet die Revision als erfolglos. Es sei kein Fehler zum Nachteil der Angeklagten erkennbar.

Aus dem Wortlaut des Beschlusses:

„Der Wortlaut des § 145 I Nr. 1 StGB kann dahingehend eingeschränkt werden, dass für den objektiven Tatbestand neben dem grundlosen Anwählen der Notrufnummer und der hierdurch technisch bewirkten Herstellung einer Verbindung zur Notrufzentrale und der nachfolgenden Annahme des Rufs auch ein etwaiger Gesprächsinhalt bzw. die Äußerungen des Anrufers gegenüber dem Diensthabenden und vor allem dessen Bewertung in dem Sinne mit zu berücksichtigen seien, dass erst hierdurch die nach dem Schutzzweck der Norm sowie dem geschützten Rechtsgut von einem ‚Notruf’ vorausgesetzte sog. „Auslösefunktion“ eintreten könne. Eine missbräuchliche Betätigung der im Tatbestand genannten Notsignale könnte bewirken, dass ohne Grund zum Einsatz gerufene Helfer während dieser Zeit für einen notwendigen Hilfsdienst nicht zur Verfügung stehen und ein Hilfsbedürftiger deshalb ohne sofortige Hilfe bleibt. Vom Schutzzweck der Vorschrift wird jedoch auch erfasst, dass die Funktionsfähigkeit der Anlage, die das Herbeirufen von Hilfe ermöglicht, gesichert bleibt und nicht durch missbräuchliche Inanspruchnahme beeinträchtigt wird. Diese weitere Schutzrichtung wird in § 145 II StGB besonders deutlich, sie liegt aber auch dem § 145 I SGB zugrunde und wird bedeutsam in den Fällen, in denen das Rettungsgerät, ohne dass es unbr…

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Themen: Rechtsanwalt , Polizist , Stgb , Alkohol , Schuldfähigkeit , Notrufen , Missbrauch , Vollrausch , Notsituation , Rauschtat , Trinken
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 6. Juli 2011 auf http://www.strafrecht-bundesweit.de.

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