Strafrecht: Erwerb von Betäubungsmitteln zu unterschiedlichen Zwecken

Der Bundesgerichtshof hat in einem Beschluss vom 16.03.2011, Az.: 2 StR 30/11 festgestellt, dass beim Erwerb von Betäubungsmitteln zu unterschiedlichen Zwecken – im entschiedenen Fall in einigen Fällen zum Eigenverzehr in anderen Fällen zur gewinnbringenden Veräußerung - auch grundsätzlich die jeweiligen Einzelfälle zu betrachten sind und eine generalisierende Verurteilung – im entschiedenen Fall wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln – nicht in Betracht kommt. Zudem ist dann auch auf die jeweiligen Einzeltaten im Hinblick auf die erworbenen Mengen abzustellen:

Erfolgt wie vorliegend der Erwerb der Betäubungsmittel mit unterschiedlicher Zweckbestimmung, richtet sich seine rechtliche Einordnung nach den jeweiligen Einzelmengen (BGH StV 2002, 255; vgl. BGH StV 2010, 131; StraFo 2004, 252). Im Hinblick auf die zum Eigenkonsum erworbene Menge liegt demnach ein unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) bzw. unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr…

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Erschienen 19. April 2011 auf http://www.bella-ratzka.de.

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