Strafrecht: Bundesverfassungsgericht zur mehrstündigen erkennungsdienstlichen Behandlung nach bereits erfolgtem Identitätsnachweis

Hat eine Person bereits durch ihren Personalausweis korrekt ihre Identität nachgewiesen, so ist das Verbringen dieser Person zur weiteren erkennungsdienstlichen Behandlung auf eine Polizeiwache nebst dortiger mehrstündiger Ingewahrsamsnahme verfassungswidrig (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 08.03.2011, Az.: 1 BvR 47/05 und 1 BvR 142/05).

DIe Kläger, Mitglieder der sog. Bauwagenszene in Hamburg, hatten unerlaubt ein Grundstück betreten und mit Wohnwagen versehen. Nach entsprechendem Strafantrag erschien die lokale Polizei. Die Kläger konnten vor Ort ihre Identität durch Vorlage ihres Ausweises nachweisen. Trotzdem wurden sie von der Polizei vorläufig festgenommen und offenbar einzig zur Anfertigung von Lichtbildern mehrere Stunden auf dem Revier in einer Zelle festgehalten.

Während die Fachgerichte der Auffassung waren, dass diese Verfahrensweise durch § 163b Abs. 1 StPO und § 81b StPO gedeckt sei, da die Dokumentation des aktuellen Erscheinungsbildes der Täter zur Beweisführung notwendig sei und die Dauer der Inhaftierung aus der großen Anzahl der Festgenommenen resultiere, hat das Bundesverfassungsgericht den Verfassungsbeschwerden stattgegeben.

Die Inhaftierung sei als Maßnahme zur Identitätsfeststellung (§ 163b Abs. 1 StPO) nicht verhältnismäßig. Die Anfertigung von Lichtbildern nach § 81b St…

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Erschienen 7. April 2011 auf http://www.bella-ratzka.de.

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