Strafrecht: BGH zum strafbefreienden Rücktritt vom Versuch

§ 24 StGB - Rücktritt

(1) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern.

Wer also eine Straftat beginnt und vor deren Vollendung sein Handeln beendet, kann ggf. wegen des Versuches nicht bestraft werden. Ob bloßes Beenden der Tatausführung ausreicht oder ob eine Bemühung um Vollendungsverhinderung notwendig ist, hängt davon ab, der der Versuch bereits als beendet anzusehen ist, oder nicht. Zur Frage, ab wann ein Versuch beendet ist, hat sich der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 26.01.2011, Az.: 2 StR 458/10) geäußert:

Das bloße Aufgeben weiterer auf den Taterfolg gerichteter Handlungen erfüllt die Voraussetzungen eines Rücktritts vom Versuch gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB 1. Variante nur dann, wenn der Versuch unbeendet ist, der Täter also aus seiner Sicht noch nicht so viel getan hat, dass der Taterfolg eintritt. Bei der Feststellung dieses so genannten Rücktrittshorizonts, für den auf den Zeitpunkt nach der letzten Tathandlung abzustellen ist, kommt es nicht darauf an, ob der Täter den Eintritt des Erfolgs für sicher oder ganz nahe liegend hält. Vielmehr ist der Versuch schon dann beendet, wenn der Täter den Erfolgseintritt zu diesem Zeitpunkt für möglich hält. Schon in diesem Fall darf er sich, um Straffreiheit zu er…

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Themen: Bundesgerichtshof , Rücktritt , Verhindert , Opfer , Versuch , Strafbefreiend , Strafbefreiender Rücktritt
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 23. Februar 2011 auf http://www.bella-ratzka.de.

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