OLG Celle zum sexuellen Missbrauch bei der ärztlichen Behandlung
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf | 22. Juni 2011 — Der §174c StGB stellt den sexuellen Mißbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses un…
In seiner Entscheidung vom 14.04.2011, Az.: 4 StR 668/10, hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass allein das Einvernehmen des Opfers mit der sexuellen Handlung des Täters nicht einer Strafbarkeit gemäß § 174c StGB entgegensteht.
§ 174c StGB stellt den sexuellen Mißbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses unter Strafe, wobei die Opfer jeweils unter einer geistigen, körperlichen, psychischem oder Suchtkrankheit leiden. Dies betrifft also beispielsweise den Mißbrauch geistig Behinderter durch den Betreuer, den Mißbrauch unter Entzugserscheinungen leidender Suchtkranker durch den betreuenden Mediziner o.ä.. Durch diese Strafnorm soll die “sexuelle Selbstbestimmung von Personen geschützt werden, die auf Grund psychisch bedingter Einschränkungen ihrer Durchsetzungsmacht innerhalb therapeutischer Abhängigkeitsverhältnisse der Gefahr sexueller Übergriffe ausgesetzt sind; mittelbar auch das Vertrauen in die Integrität und Lauterkeit der Behandlungs- und Betreuungsverhältnisse selbst.” (Fischer, StGB, 58. Aufl., §174c Rn. 2)
Im zu entscheidenden Fall hatte der Angeklagte das weibliche Opfer wegen eines unerfüllten Kinderwunsches “behandelt” und dabei unter anderem mehrfach mit dem Opfer einverständlichen Geschlechtsverkehr vollzogen. Der Vorinstanz reichte das Einverständnis aus, um den Angeklagten in den jeweiligen Punkten freizusprechen. Auf das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hin, hob der BGH die diesbezüglichen Freisprüche auf.
Einer Strafbarkeit wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses nach § 174c Abs. 1 StGB steht allein das Einvernehmen des Opfers mit der vom Täter vorgenommenen sexuellen Handlung nicht entgegen. Ein solches Einvernehmen schließt weder als Einverständnis den Tatbestand noch als Einwilligung die Rechtswidrigkeit der Tat aus.
Dies ergäbe sich schon aus dem Willen des Gesetzgebers. Dem Tatop…
» Vollständiger ArtikelErschienen 20. Mai 2011 auf http://www.bella-ratzka.de.
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