Strafrecht: BGH zum Beweisverwertungsverbot bzgl. erhobener Telekommunikationsdaten

Telekommunikationsdaten, die vor dem 02.03.2010 auf der Grundlage der einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. März 2008 im Verfahren 1 BvR 256/08 (und den folgenden Wiederholungen) erhoben und an Behörden weiter übermittelt wurden, sind trotz der Tatsache, dass die §§ 113a, 113b TKG, 100g StPO zwischenzeitlich für verfassungswidrig erklärt wurden (Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 256/08) nicht mit einem Beweisverwertungsverbot belegt. Die gewonnenen Daten sind verwertbar, sofern sie rechtmäßig auf Grundlage der vorgenannten einstweiligen Anordnung erhoben und verarbeitet worden.

Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 18.01.2011, Az.: 1 StR 663/10 so festgestellt. Zwar wirke die Erklärung der Verfassungswidrigkeit der §§ 113a, 113…

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Erschienen 8. März 2011 auf http://www.bella-ratzka.de.

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