Strafrahmenerhöhung bei § 113 Abs. 1 StGB

Beck-Aktuell berichtet heute, dass der Bundesrat bereits am 23.9.2011 einer Erhöhung des Strafrahmens des § 113 Abs. 1 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) zugestimmt hat (BR-Drucks. 486/11). Künftig kann eine Tat nach § 113 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet werden, bislang waren es zwei Jahre. Der Bundesrat billigt damit einen entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung. Hintergrund war eine starke Zunahme von Taten nach § 113 Abs. 1 StGB.

Durch den Strafrahmen von bis zu drei Jahren wird die Rechtsfolge des § 113 Abs. 1 StGB an die des § 240 StGB angeglichen. Dadurch wird die bisherige Privilegierung gegenüber der Nötigung beendet. Da § 113 Abs. 1 StGB gegenüber § 240 StGB nach ständiger Rechtsprechung des BGH abschließend ist (zuletzt Urt. v. 20.2.2003 – 4 StR 228/02, NJW 2003, 1613, 1614), waren Vollstreckungsbeamte bis…

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Themen: Stgb , Freiheitsstrafe , Strafrecht BT , § 113 Stgb , Widerstand Gegen Vollstreckungsbeamte
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 27. September 2011 auf http://www.juraexamen.info.

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