Strafprozessrecht: Ermittlungsmaßnahmen I - Vorläufige Festnahme und U-Haft -

Dieses Grundwissen sollte man drauf haben. Es geht um die vorläufigen Ermittlungsmaßnahmen der Polizei und Staats-anwaltschaft. Dazu gehört natürlich die erste Festnahme des Beschuldigten durch Polizeibeamte und um die allzeit beliebte Untersuchungshaft oder auch kurz U-Haft genannt.

1.) Vorläufige Festnahme gemäß § 127 StPO

Gemäß § 127 Abs. 2 StPO ist die Polizei und die Staatsanwaltschaft bei Gefahr im Verzug zur vorläufigen Festnahme befugt. Es muss stehts ein dringender Tatverdacht vorliegen. § 127 Abs. 1 StPO ist ein so genanntes Jedermannsrecht. Strafrechtsdogmatisch stellt sie einen Rechtfertigungsgrund dar. Das bedeutet, dass nicht nur eine Freiheitsberaubung ( § 239 StGB ), sondern auch eine mit der Festnahme verbundene Körperverletzung ( § 223 StGB )- durch festes Zupacken, oder auf den Boden schmeißen - zulässig ist. Voraussetzung ist jedoch stets, dass objektiv eine Straftat bereits begangen wurde, so der Wortlaut des § 127 Abs. 1 StPO(...auf frischer Tat betroffen ...). Demnach reicht ein dringender Tatverdacht für eine Festnahme nicht aus, da sonst dem zu unrecht Festgenommenen sein Notwehrrecht entzogen werden würde. Ein Waffeneinsatz wird von § 127 Abs. 1 StPO nicht mehr erfasst.

2.) Die Untersuchungshaft gemäß § 112 StPO

Die Untersuchungshaft ist eine vorläufige Freiheitsentziehung zur Durchführung des Strafverfahrens. Demnach darf sie niemals eine Verdachtsstrafe sein (siehe Art.6 Abs. 2 EMRK). Voraussetzungen für die Anordnung einer Untersuchungshaft sind:

- dringender Tatverdacht, - Haftgrund der Flucht- oder Verdunkelungsgefahr sowie der Wiederholungsgefahr, - Verhältnismäßigkeit von Straftat bzw. zu erwartender Strafe und Freiheitsentziehung (…

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Themen: Stgb
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 12. Januar 2011 auf http://rechtbynordisch.blog.de.

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