Hochverdächtig 3/3
strafrechtsblogger | 29. Januar 2010 — Dies ist der dritte und letzte Teil eines kleinen Lernbeitrags zum Strafprozessrecht. Das Strafprozessrecht unterscheidet dre…
Dieses Grundwissen sollte man drauf haben. Es geht um die vorläufigen Ermittlungsmaßnahmen der Polizei und Staats-anwaltschaft. Dazu gehört natürlich die erste Festnahme des Beschuldigten durch Polizeibeamte und um die allzeit beliebte Untersuchungshaft oder auch kurz U-Haft genannt.
1.) Vorläufige Festnahme gemäß § 127 StPO
Gemäß § 127 Abs. 2 StPO ist die Polizei und die Staatsanwaltschaft bei Gefahr im Verzug zur vorläufigen Festnahme befugt. Es muss stehts ein dringender Tatverdacht vorliegen. § 127 Abs. 1 StPO ist ein so genanntes Jedermannsrecht. Strafrechtsdogmatisch stellt sie einen Rechtfertigungsgrund dar. Das bedeutet, dass nicht nur eine Freiheitsberaubung ( § 239 StGB ), sondern auch eine mit der Festnahme verbundene Körperverletzung ( § 223 StGB )- durch festes Zupacken, oder auf den Boden schmeißen - zulässig ist. Voraussetzung ist jedoch stets, dass objektiv eine Straftat bereits begangen wurde, so der Wortlaut des § 127 Abs. 1 StPO(...auf frischer Tat betroffen ...). Demnach reicht ein dringender Tatverdacht für eine Festnahme nicht aus, da sonst dem zu unrecht Festgenommenen sein Notwehrrecht entzogen werden würde. Ein Waffeneinsatz wird von § 127 Abs. 1 StPO nicht mehr erfasst.
2.) Die Untersuchungshaft gemäß § 112 StPO
Die Untersuchungshaft ist eine vorläufige Freiheitsentziehung zur Durchführung des Strafverfahrens. Demnach darf sie niemals eine Verdachtsstrafe sein (siehe Art.6 Abs. 2 EMRK). Voraussetzungen für die Anordnung einer Untersuchungshaft sind:
- dringender Tatverdacht, - Haftgrund der Flucht- oder Verdunkelungsgefahr sowie der Wiederholungsgefahr, - Verhältnismäßigkeit von Straftat bzw. zu erwartender Strafe und Freiheitsentziehung (…
» Vollständiger ArtikelErschienen 12. Januar 2011 auf http://rechtbynordisch.blog.de.
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