Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines Strafgefangenen
kanzlei-hoenig.de | 19. Oktober 2005 — gegen seine Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt Der seit 1998 inhaftierte Beschwerdeführer wurde im Jahr 2003 in e…
... dann garantiert das Bundesverfassungsgericht eventuell sogar den (Haft-)Arbeitsplatz. Im vorliegenden Fall hat das BVerfG (Beschluss vom 26. September 2005 2 BvR 1651/03) der Verfassungsbeschwerde eines Strafgefangenen statt gegeben, der sich gegen die Verlegung in eine andere Strafanstalt wehrte, mit der der Verlust seines Gefängnisarbeitsplatzes einher ging. Der Gefangene hatte an einer Schreibmaschine die Verplombung des Diskettenschachtes beschädigt, woraufhin ihm die Anstaltsleitung der Besitz einer Schreibmaschine untersagt worden war. Als der Gefangene daraufhin die Schreibmaschine eines Mitgefangenen benutzte - und somit gegen die Anweisung der Anstaltsleitung verstieß - seien die Gefängnisbediensteten nicht entschlossen genug eingeschritten, woraufhin die Anstaltsleitung den Gefangenen in eine andere Anstalt verlegen ließ (Gefahr der nicht ausreichenden Objektivität der Bediensteten gegenüber dem Angeklagten). Diese Maßnahme hat nach Meinung des BVerfG die Grundrechte des Gefangenen - insbesondere aus Art. 2 I GG - verletzt. Der Strafgefangene habe ein Anrecht auf einen Strafvollzug, der auf die Resozialisierung ausgerichtet sei. Durch die Verlegung seien allerdings seine sozialen Beziehungen in der Anstalt abgebrochen worden, was ebenso wie der Verlust seines resozialisierenden Haftarbeitsplatzes diesen Anspruch unverhältnismäßig verletze. Quelle: Pressemitteilung 102/2005 des BVerfG, Beschluss 2 BvR 1651/03 Rein rechtlich eine nachzuvollziehende Entscheidung (insbesondere die Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, siehe Beschluss), die dennoch nicht meinem Rechtsempfinden entspricht (Rechte von Gefangenen versus Sicherung der Haftsicherheit).
Bitte beachten Sie: Dieser Artikel ist nicht mehr im Original verfügbar.Erschienen 19. Oktober 2005 auf http://www.feder-und-paragraph.de.
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