Strafender Blick über den Brillenrand
am 30.08.2007 von http://insoblog.de/cgi-bin/weblog_basic
Ich erinnere mich genau an den strafenden Blick der Rechtspflegerin über den Brillenrand als ich ihr den Schriftsatz in die Hand gedrückt habe, um eine Gläubigerversammlung einzuberufen zur Beschlussfassung nach § 313 Abs. 2 InsO. Dabei geht es darum, dass im Verbraucherinsolvenzverfahren der Treuhänder nur nach Beschluss der Gläubigerversammlung anfechten darf. Eine Gläubigerversammlung macht Arbeit und die Insolvenzgerichte bewältigen sowieso nur mit Mühe das Arbeitspensum. Wer sich als Treuhänder also unbeliebt machen will, macht dem Gericht in IK-Stundungsverfahren extra Arbeit.
Aber es geht nicht anders wenn Anfechtungen anstehen und die Gläubiger das nicht selbst in die Hand nehmen.
Selbst bei nur einem teilnehmendem Gläubiger reicht es nicht aus, wenn dieser Gläubiger den Treuhänder schriftlich bittet, die Anfechtung durchzuführen. Der Fall eines Kollegen ist auf dem Weg durch die Instanzen beim IX. Zivilsenat des BGH gelandet:
Die vom Gesetzgeber gewählte Systematik, wonach - anders als bei der Anfechtung durch einen Gläubiger - dem Treuhänder die Anfechtungsbefugnis allein durch die Gläubigerversammlung übertragen werden kann, lässt keinen Raum für die von der Revision angestrebte Ausnahmeregelung. Würde für ein Insolvenzverfahren, an dem nur ein Gläubiger beteiligt ist, vom Erforder-nis der Beauftragung im Wege der Gläubigerversammlung Abstand genommen werden, müsste zudem geklärt werden, ob dies auch für sonstige Verfahren, an denen nur wenige Gläubiger beteiligt sind, gleichermaßen zu gelten hat. Die von der Revision …
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