Strafe muss sein: Räuberischer Diebstahl statt Heiratsschwindel
am 08.02.2006 von strafblog
Heute Mittag hatte ich mich in einem Blogbeitrag über ein großes Aktenpaket beklagt, das ich jetzt ohne Hilfe eines Referendars sichten muss. Dafür habe ich bereits in einem Kommentar Prügel bezogen und den Gang nach Canossa angetreten oder zumindest einen kleinen Sack Asche über mein Haupt ergossen.
Inzwischen habe ich mich ein wenig durch die Akten gewühlt und festgestellt, dass die den Heiratsschwindel ausmachenden Betrugstaten tatsächlich verjährt sind. Man hat da ja so seinen Riecher. Allerdings hat das Gericht dies auch schon längst festgestellt. Aber da war noch so ein kleiner räuberischer Diebstahl aus dem Jahr 1987 zu Lasten unserer Mandantin. Und der verjährt nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB erst in 20 Jahren, auch wenn es sich um einen minderschweren Fall handeln sollte (vgl. § 78 Abs. 4 StGB). Die absolute Verjährungsfrist beträgt sogar 40 Jahre (§ 78c Abs. 3 StGB).
Der Akte habe ich auch entnommen, dass der Angeklagte sich nach Angaben seines Verteidigers jahrelang im Ausland aufgehalten hat, um von dort aus seine Familien zu ernähren. Da steht tatsächlich Familien, also ein Plural. Das passt doch zum Vorwurf des Heiratsschwindels, oder? Naja, ist ja nicht so wichtig. Hauptsache, die Leute werden ernährt. Das spricht jedenfalls für ein gewisses Verantwortungsgefühl, finde ich.
Pech für ihn, dass der Mann jetzt verhaftet wurde. Weil der vor 19 Jahren ein paar Gürtel aus dem Kofferraum eines Autos geklaut hat, das unserer Mandantin gehörte. Und die Gürtel natürlich auch. Und dann hat er eine drohende Haltung eingenommen, als sie die Gürtel wiederhaben wollte. Das hat sie eingeschüchtert, weil er sie früher schon mal oder sogar mehrfach verprügelt hat. So ist das manchmal: Wegen der dicken Sachen zieht man den Kopf aus der Schlinge, aber dann stolpert man über die kleinen Dinge. Ausgleichende Gerechtigkeit ist das, zumindest ein bisschen.
Autor: RA Rainer Pohlen
Kanzlei POHLEN + MEISTER
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