Strafe für Kartellbeteiligung nichtig
Eine von 9,9 Mio. Euro ist vom Gericht der
Europäischen Union für nichtig erklärt worden. Sie wurde gegen Aragonesas und Uralita wegen einer Beteiligung an einem auf dem Natriumchloratmarkt verhängt. Nach Auffassung des
Gerichts hat die Kommission die Beteiligung von Aragonesas an der Zuwiderhandlung nur für ein Jahr statt für drei Jahre hinreichend
nachgewiesen.
Mit Entscheidung vom 11. Juni 2008 verhängte die Kommission gegen mehrere Unternehmen, darunter die spanischen Gesellschaften
Aragonesas und Uralita, Muttergesellschaft von Aragonesas im maßgeblichen Zeitraum, Sanktionen wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens
auf dem Markt für Natriumchlorat, das als Bleichmittel für Papier verwendet wird. Das Kartell habe u. a. Liefermengen aufgeteilt,
Preise festgesetzt und sensible Geschäftsinformationen ausgetauscht. Aragonesas habe vom 16. Dezember 1996 bis 9. Februar 2000 an dem
Kartell mitgewirkt. Gegen die beiden Unternehmen wurde gesamtschuldnerisch eine Geldbuße von 9,9 Mio. Euro verhängt.
Aragonesas hat vor dem Gericht Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung erhoben, soweit diese sie betrifft, und wirft der
Kommission u. a. vor, ihre Beteiligung an dem Kartell nicht rechtlich hinreichend nachgewiesen zu haben. Auch die Muttergesellschaft
Uralita hat vor dem Gericht Klage erhoben. Sie wendet sich dagegen, dass ihr das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft Aragonesas
zugerechnet wurde, hat aber die gegen diese erhobenen Anschuldigungen nicht bestritten.
Zu Aragonesas stellt das Gericht fest, dass die von der Kommission in der Entscheidung beigebrachten Beweismittel nicht verlässlich
und überaus vereinzelt und lückenhaft sind. Der geführte Nachweis ist bei seiner Gesamtwürdigung nicht hinreichend genau und
übereinstimmend und lässt insbesondere weder Koinzidenzen noch Indizien erkennen, um die feste Überzeugung zu begründen, dass die
Klägerin an der Zuwiderhandlung während des gesamten zugrunde gelegten Zeitraums, d. h. vom 16. Dezember 1996 bis zum 9. Februar
2000, beteiligt war. Nur das Eingeständnis von Aragonesas betreffend ihre Teilnahme an der rechtswidrigen Zusammenkunft vom 28.
Januar 1998 sowie die Notizen und Erklärungen der anderen Teilnehmer an dieser Zusammenkunft stellen hinreichend verlässliche Beweise
dar, die der Klägerin entgegengehalten werden können. Das Gericht gelangt zu dem Ergebnis, dass die Kommission den Beweis für die
Beteiligung von Aragonesas an dem Kartell nur für das Kalenderjahr 1998 erbracht hat. Es erklärt daher die Entscheidung teilweise für
nichtig, soweit darin die Beteiligung von Aragonesas an der Zuwiderhandlung zum einen vom 16. Dezember 1996 bis 27. Januar 1998 und
zum anderen vom 1. Januar 1999 bis 9. Februar 2000 festgestellt wurde. Folglich hat die Kommission auch die Dauer der fraglichen
Zuwiderhandlung fehlerhaft berechnet. Das Gericht erklärt daher die Entscheidung für nichtig, soweit darin der von Aragonesa…
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