Hauptverhandlung nach Strafbefehl ohne den Angeklagten
Rechtsanwalt Achim Flauaus | 27. Mai 2011 — Das Strafbefehlsverfahren ermöglicht es dem Angeklagten, nach Einspruchseinlegung frei darüber zu entscheiden, ob er an der H…
Gemäss Tages-Anzeiger kommt die Strafbefehlskompetenz der Schweizerischen Strafprozessordnung, die am 01.01.2011 in Kraft treten soll, unter Beschuss. Art. 352 StPO sieht vor, dass die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl erlassen kann, wenn sie eine der folgenden Strafen für ausreichend hält:
a) eine Busse;
b) eine Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen;
c) eine gemeinnützige Arbeit von höchstens 720 Stunden;
d) eine Freiheitsstrafe von höchstens sechs Monaten.
Voraussichtlich werden damit über ca. 96 % aller Strafverfahren im besonderen Strafbefehlsverfahren erledigt werden. Vor einem Richter erscheinen muss nur noch, wer den Strafbefehl nicht akzeptiert. Darauf verzichten übrigens etliche Unschuldige, bloss um zu vermeiden, an einer öffentlichen Gerichtsverhandlung teilnehmen zu müssen.
Abgesehen davon, dass das Strafbefehlsverfahren rechtsstaatlich unhaltbar ist, droht es, das Strafrecht weitgehend zu bagatellisieren. Die Kritik von NR Primin Bischof erscheint als berechtigt. Unschön ist die mit ihr notwendigerweise verbundene Forderung, die StPO zu ändern, bevor sie in Kraft tritt (vgl. dazu seine Motion 09.3494). Damit verbunden sind erhebliche Unsicherheiten bezüglich der Gerichtsorganisation, welche die Kantone im Hinblick auf das Inkrafttreten der StPO (und im Übrigen auch der Schweizerischen Zivilprozessordnung) anpassen müssen.
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