Strafbefehl erhalten – was ist zu tun?

Kurz ein paar Sätze zum “Strafbefehl”, da es hier immer wieder das gleiche Problem gibt: Betroffene warten zu lange und verschlafen Möglichkeiten, die sie besser genutzt hätten. Der Strafbefehl ist ein besonderes Verfahren, um vor allem “kleinerer Kriminalität” zu begegnen. Ausweislich §407 II StPO gibt es nur sehr begrenzte Strafen, die festzusetzen sind – am häufigsten ist die Geldstrafe, wohl gefolgt von Fahrverbot und/oder Entziehung der Fahrerlaubnis. Möglich ist der Strafbefehl alleine bei Vergehen, also nicht bei Verbrechen (dazu §12 StGB: “Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind”).

Bei einem Strafbefehl gibt es keine Hauptverhandlung – der Strafbefehl wird von der Staatsanwaltschaft beantragt und (wenn die Voraussetzungen gegeben sind, speziell ein hinreichender Tatverdacht vorliegt) vom Richter erlassen. In der Praxis erhält man dann als Betroffener einen Brief, in dem der Tatvorwurf benannt ist und eine Strafe aufgeführt wird. Dabei ereilt einen ein solcher Brief nicht aus heiterem Himmel: Man ist vorher anzuhören, erlangt also (irgendwann) vorher Kenntnis von dem laufenden Ermittlungsverfahren.

Gleichwohl ist man natürlich nicht schutzlos: Der Strafbefehl soll das Verfahren vereinfachen und beschleunigen, nicht aber Rechte abschneiden. Selbstverständlich kann man problemlos eine Hauptverhandlung erreichen – dazu legt man einen Einspruch gegen den Strafbefehl ein. Dieser Einspruch kann bei verhängten Tagessätzen auch nur auf die Höhe der Tagessätze beschränkte werden – wenn etwa bei jemandem mit 1000 Euro monatlichem Einkommen auf X Tagessätze a 60 Euro erkannt wurde, kann dieser durc…

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Themen: Strafbefehl , Stpo , Einkommen , Praxis
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 22. September 2011 auf http://www.ferner-alsdorf.de.

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