Strafbarkeit der Mindestlohnunterschreitung – Die Entscheidung des OLG Naumburg
Einleitung
Es ist jetzt schon ein paar Tage her, dass die Sache durch die Medien ging. Trotzdem noch ein paar Gedanken zur neuen (?) Strafbarkeit wegen Unterschreitung des Mindeslohns.
Kurz zum Sachverhalt: Der Angeklagte hatte Reinigungspersonal auf Autobahntoiletten eingesetzt. Dabei wurde nur ein Teil der Arbeitszeit bezahlt. Die übrige Zeit wurde als eine Art Bereitschaftsdienst nicht vergütet. Damit wurde der geltende Mindestlohn natürlich weit unterschritten. Soweit so schlecht.
Für viele eher überraschend kommt die Erkenntnis, dass das Unterschreiten des Mindestlohnes nicht nur eine Ordnungswidrigkeit ist und außerdem arbeits-/zivilrechtliche Folgen auslöst sondern auch noch strafbar sein soll.
Das UrteilIm Folgenden zitiere ich jeweils das Urteil des OLG Naumburg, Az. 2 Ss 90/09, dass nach Freisprüchen durch Amtsgericht und Landgericht auf die Revision der Staatsanwaltschaft die Sache zu entscheiden hatte. Die auf des Urteil folgende Entscheidung des LG Magdeburg liegt mir leider noch nicht vor. Die Argumentation des OLG versehe ich nur mit knappen Anmerkungen. Die mit dem Fall aufgerissenen Probleme insgesamt würden wahrscheinlich für eine Dissertation ausreichen.
Bei der erneuten Entscheidung wird zu beachten sein, daß der objektive Tatbestand des § 266 a Abs. 1 StGB bereits dann erfüllt ist, wenn der Arbeitgeber die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung bei Fälligkeit nicht an die zuständige Einzugsstelle abführt, obwohl er zur Zahlung in der Lage war (BGHZ 134, 304; 144, 311; BGHSt 47, 318 jew. m. w. Nachw.).
Der Leitsatz der letztgenannten Entscheidung lautet: “Nach § 266a Abs. 1 StGB macht sich auch strafbar, wer zwar zum Fälligkeitszeitpunkt nicht leistungsfähig war, es aber bei Anzeichen von Liquiditätsproblemen unterlassen hat, Sicherungsvorkehrungen für die Zahlung der Arbeitnehmerbeiträge zu treffen, und dabei billigend in Kauf genommen hat, daß diese später nicht mehr erbracht werden können. Das Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen setzt nicht voraus, daß an die Arbeitnehmer tatsächlich Lohn abgeführt wurde.” Für “unseren” Fall ist der letzte Satz der zentrale: Es kommt nicht auf den tatsächlich gezahlten Lohn an sondern auf den geschuldeten Lohn und welche Beiträge dafür zu zahlen sind.
Die Beitragspflicht entsteht allein durch die versicherungspflichtige Beschäftigung des Arbeitnehmers gegen Entgelt (§§ 2 Abs. 2 Nr. 1 und 7, 22 Abs. 1 SGB IV). Der Eintritt der Fälligkeit der Beiträge zum 15. des Folgemonats setzt nach § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV nur voraus, daß der Arbeitnehmer im Beschäftigungsmonat die Tätigkeit ausgeübt hat, mit der er das Arbeitsentgelt erzielt. Ob der Arbeitgeber ihm den vollen Lohn auszahlte oder aus welchen Gründen dies ganz oder teilweise unterblieben ist, spielt hingegen keine Rolle (BSGE 75, 61).
Klärt die Frage der Fälligkeit der Beitra…
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Rechtsgebiet: Strafrecht
Erschienen 23. Juli 2010 auf http://www.martin-neldner.de.
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