Strafbarkeit kinderpornografischer Internetinhalte

Nach Ansicht des Hanseatischen Oberlandesgerichts (Az. 1 Ss 180/08) macht sich unter Umständen bereits derjenige strafbar, der sich kinderpornografische Seiten im Internet nur flüchtig anschaut und dann gleich weitersurft. Dies soll zwar auch nach Auffassung des Gerichts nur dann gelten, wenn man sich das verbotene kinderpornografische Material zielgerichtet beschafft und somit in seinen Besitz bringt. Jedoch ist dieses faktische Besitzverschaffen allein auf Grund der Arbeitsweise der Internet-Browser fast stets der Fall.

Denn mit dem Seitenaufruf werden üblicherweise bei jedem Seitenaufruf automatisch so genannte Cache-Dateien mit den Inhalten der angezeigten Seiten angelegt, die später auch bei abgeschaltetem Internet jederzeit wieder abgerufen werden können. Obwohl das Speichern also ohne weiteres Zutun des Internet-Nutzers geschieht, ist die zur “Besitzerlangung” erforderliche Herstellung eines “…

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Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 14. Mai 2009 auf http://www.kanzlei-finkenzeller.de/aktuell.

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