Strafbarkeit der Firmenbestattung

Mit der Strafbarkeit wegen Bankrotts (§ 283 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 8 StGB) in Fällen der sogenannten “Firmenbestattung” hatte sich jetzt der Bundesgerichtshof zu befassen.

Anlass hierzu bot dem Bundesgerichtshof ein Fall aus Rostock: Die Strafkammer des Landgerichts Rostock hat festgestellt, beherrschte Gesellschaften unter Einschaltung eines sog. Firmenbestatters verdeckt zu liquidieren. Zum jeweils geplanten Ende des Unternehmens sollten Forderungen der Gläubiger – insbesondere die in betrügerischer Absicht durch Stoßbetankungen der Fahrzeuge begründeten – nicht mehr erfüllt und die unternehmerische Tätigkeit mit einer Nachfolgegesellschaft fortgeführt werden. Dazu bediente sich der Angeklagte M. eines in Berlin ansässigen Dienstleistungsunternehmens – des sog. Firmenbestatters , das gegen ein von den Angeklagten zu zahlendes Entgelt die Abwicklung übernahm. Teil dieser Dienstleistung war es, Personen zu finden – im internen Sprachgebrauch “Strohgeschäftsführer” genannt , auf die die Geschäftsanteile zum Kaufpreis von einem Euro übertragen wurden und die das Amt des Geschäftsführers übernahmen. Diese veräußerten die Anteile nach wenigen Wochen an im europäischen Ausland lebende Personen weiter, die sich – teilweise nach Umfirmierung der Gesellschaft, die der weiteren Verschleierung diente – wiederum als Geschäftsführer einsetzen ließen. Auch diese Personen wählte der Firmenbestatter aus und wies sie an, wie sie sich bei den notariell beurkundeten Anteilsübertragungen und Geschäftsführerbestellungen zu verhalten hatten. Bei etwaigen Nachfragen von Gläubigern bereitete der Firmenbestatter – in der Regel hinhaltende – Schreiben vor, die von den neuen Geschäftsführern unterschrieben werden mussten; zum Teil leisteten sie auch Blankounterschriften, die für solche Zwecke verwendet wurden. Für ihre Bereitschaft, als “Strohgeschäftsführer” zu agieren, erhielten die ausgewählten Personen, bei denen es sich regelmäßig um Rentner oder Empfänger von Arbeitslosengeld II handelte, einmalige Zahlungen in Höhe von 500 oder 1.000 €. Sie waren sämtlich nicht in der Lage, ein Speditionsunternehmen zu führen und hatten daran auch kein Interesse.

Im Vorfeld der Anteilsübertragungen vernichteten und/oder versteckten die Angeklagten teilweise Geschäftsunterlagen, teilweise wurden diese auch an den Firmenbestatter übergeben, ohne dass sie allerdings den neuen Geschäftsführern zum Zwecke der Fortführung der Gesellschaft zur Verfügung gestellt wurden; sie sollten vielmehr dem Zugriff der Gläubiger und eines etwaigen Insolvenzverwalters dauerhaft entzogen werden. Ein Teil der Unterlagen wurde aus diesem Grund – neben denen anderer Gesellschaften – ungeordnet auf Paletten an einen der “Strohgeschäftsführer” in Griechenland versandt.

Die Geschäfte der auf diese Weise übertragenen Gesellschaften führte ein ebenfalls von dem Angeklagten M. beherrschtes Nachfolgeunternehmen weiter, das – jedenfalls…

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Themen: Berlin , Stgb , Firmenbestattung , Bankrott , Insolvenzdelikte
Rechtsgebiet: Wirtschaftsstrafrecht

Erschienen 8. März 2013 auf http://www.rechtslupe.de.

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