Strafbarkeit des “Schwarz-Surfens” im ungesicherten WLAN (Update)
Erst jetzt wird ein Urteil des AG Wuppertal (22 Ds 70 Js 6906/06, nachzulesen in NStZ 3/2008, Seite 161) bekannt, das das so genannte Schwarz-Surfen unter Strafe gestellt hat. Das Besondere dabei: Einerseits handelte es sich um ein unverschlüssltes WLAN, andererseits wurden auch Datenschutzrechtliche Regelungen herangezogen. Das Urteil verdient Beachtung wie Kritik.
Hinweis: Heise hat das nach meinem Hinweis aufgenommen, leider ohne Backlink - was zu erwarten war.
Grundlage für die Strafe waren laut Urteil die §§89 S.1, 148 TKG sowie §§43 II Nr.3, 44 BDSG. Das TKG soll hier im Abhörverbot des §89 S.1 TKG betroffen sein, da hier eine “Nachricht” empfangen wurde. Das AG verweist dabei auf die extensive Auslegung des Begriffs “Nachricht” durch den BGH. Weiterhin sei bei der “zuteilung der IP ein personenbezogenes Datum” erhoben worden sein.
Auch wenn ich es begrüsse, dass die Rechtpsrechung zunehmend die IP als personenbezogenes Datum ansieht, muss hier schon Kritik ansetzen: Im vorliegenden Fall hat sich der Angeklagte via WLAN bei einem Router eingeloggt, es ist von einer IP-Vergabe nach DHCP auszugehen. Das heisst: Der Router vergibt im Intranet eigene IPs, wählt sich aber selbstständig ins Internet ein und erhält hier wiederum eine eigene IP, die er jedenfalls nicht unmittelbar an die beteiligten Rechner weitergibt. Die dem Client (also dem Rechner des Angeklagten) mitgeteilte IP als personenbezogenes Datum einzustufen ist zwar richtig, doch handelt es sich hier mehr um ein Datum des Angeklagten als des Betroffenen. Die von dem Gericht genutzte Rechtsgrundlage wäre vielmehr dann sinnvoll, wenn der Angeklagte die IP des Betroffenen im Internet oder zumindest im Intranet ermitteln würde. Ausführungen finden sich hierzu aber gar nicht, statt dessen wird sogar nur im SIngular von “der IP” gesprochen, was nicht nur undifferenziert, sondern letztlich Technisch sowie Rechtlich fehlerhaft ist.
Hinsichtlich der Anwendung der Norm des TKG erscheint dies auf den ersten Blick richtig - verdient aber ebenfalls Kritik. So liegt es in der Natur von WLAN-Netzen, Nachrichten zu verbreiten, man denke nur an das SSID-Broadcasting. Bei Konsequenter Anwendung dieses Urteils wäre schon jeder strafbar, der nur mit einem WLAN-Client durch eine Stadt läuft und automaitisert mitgeteilt bekommt, welche Netze sich in seiner Umgebung befinden.
Im vorliegenden Fall ging es darüber zwar hinaus, muss aber selbst bei einem einloggen kritisch betrachtet werden: So ist sicherlich keine Pflicht eines jeden anzunehmen, sein WLAN zu verschlüsseln. Sofern er aber bereitwillig seine SSID nach aussen bekannt gibt, also sein Netzwerk quasi bewirbt, muss er sich dies meines Erachtens schon entgegenhalten lassen, da ich hier sehr grosszügig die Begrifflichkeit “für die Allgemeinheit” im §89 TKG auslege.
Auch ist fraglich, ob die hier angewendete extensive Auslegung des Begriffs “Nac…
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Erschienen 14. Mai 2008 auf http://www.datenschutzbeauftragter-online.de.
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