Strafbarkeit des Betrachtens von kinderpornografischen Bildern im Internet

Das Hamburger Oberlandesgericht hat in einem im Wortlaut noch unveröffentlichten Urteil vom 15.02.2010 entschieden, dass bereits das Betrachten kinderpornografischer Bilder im Internet den Tatbestand des § 184b Abs. 4 StGB erfüllt:

(4) Wer es unternimmt, sich den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer die in Satz 1 bezeichneten Schriften besitzt.

Das Urteil hat nunmehr einige mediale Aufmerksamkeit erhalten. Dabei ist die Rechtsauffassung des OLG Hamburg durchaus nicht neu.

Bereits der Bundesgerichtshof (BGHSt 47, 55) hat ähnliches entschieden. Denn, wenn das “Verbreiten” i.S.v. § 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB schon vollendet ist, wenn die Daten in den Arbeitsspeicher des Nutzers gelangt sind, soll auch zu diesem Zeitpunkt schon der Besitz beginnen. Jedenfalls gelte dies, wenn die Daten im Cache zwischengespeichert werden.

Dem tritt, m.E. zu recht, Fischer entgegen (Fischer, StGB, § 184b Rn. 21a). Jedenfalls beim Vorhandensein von Daten nur im Arbeitsspeicher könne ein Besitz nicht vorliegen. Mag dies beim Speichern im Cache anders sei, so sei wohl diesbezüglich kaum ein Vorsatz anzunehmen. Der Vorsatz mag sich auf das Betrachten, nicht jedoch auf den Besitz beziehen.

Glaubt man nun diversen Nachrichten und Postings im Internet, so geht das OLG über die Frage des Vorsatzes relativ leicht drüber. Offenbar meint das OLG, allein die Förderung der Produktion solchen Materials durch Anschauen derartiger Bilder ausreiche, um eine Strafbarkeit zu begründen. Bereits mit Aufrufen habe der Nutzer zudem die volle Verfügungsgewalt über die Bilder und somit “Besitz”. Es war wohl im Verfahren festgestellt worden, dass der Angeklagte die Seiten gezielt aufgerufen hatte.

Ich halte diese Argumentation, wenn sie denn tatsächlich so geführt wird, für fragwürdig. Mal abgesehen davon, dass sich die Argumentation nur halten läßt, wenn der Nutzer gezielt solche Seiten aufgerufen hat (was schwer beweisbar sein dürf…

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Themen: Stgb , Olg Hamburg , Arbeitsspeicher , § 184b Stgb

Erschienen 16. Februar 2010 auf http://www.bella-ratzka.de.

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