Strafbarkeit des Ankaufs der schweizer Steuerdaten-CDs nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG, § 26 StGB (Anstiftung zur Geheimnishehlerei)
Zum neuerlich geplanten Kauf von “Steuersünder-Daten” liest man derzeit allerhand in den Medien, leider auch viel Unkorrektes - sogar
von Strafverteidigern. Ob es daran liegt, dass der Allgemeine Teil des Strafrechts so umstritten ist, oder daran, dass man in der
Rechtsanwaltspraxis etwas weniger Probleme aus dem AT behandeln muss? Aber es ist nach meiner Meinung schlicht falsch zu behaupten,
dass die Staatsanwaltschaft an einer Straftat im Zusammenhang mit dem § 17 UWG nicht mehr teilnehmen kann. Gelesen bei: RA Melchior,
der ein Interview mit RA Ulrich Ziegert auf FOCUS online verlinkt.
Weit aus dem Fenster gelehnt - Hier also mein Vorschlag:
Es geht um die Frage, ob die Staatsanwaltschaft für Geheimnisse Geld zahlen darf, die (im Ausland von einem Ausländer) sehr
wahrscheinlich illegal erlangt worden sind.
Wir befinden uns im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG. Der Einfachheit halber erkläre ich meinen Lösungsvorschlag an
diesem, auch wenn man eigentlich für die Ursprungshandlung ins Schweizer Recht ausweichen müsste, wo es aber eine vergleichbare
Regelung gibt.
Unter der Überschrift “Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen” zählt der § 17 UWG zunächst auf, durch welche Handlungen sich
Mitarbeiter eines Betriebes wegen Verrats von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen strafbar machen können und stellt in Abs. 2 dann
auch die sog. “Betriebsspionage” unter Strafe.
Ebenso wird bestraft, wer zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des
Unternehmens Schaden zuzufügen…
einschlägig ist sicher der Eigennutz, schließlich will unser Schweizer Informationeninhaber Geld mit ebenjenen verdienen
sich ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis durch a) Anwendung technischer Mittel b) Herstellung einer verkörperten Wiedergabe des
Geheimnisses oder c) Wegnahme einer Sache, in der das Geheimnis verkörpert ist unbefugt verschafft oder sicher…
Somit wäre es egal, ob der Schweizer Mitarbeiter war oder die Daten von außen erlangt hat. Nach dem StGB hat sich der Schweizer hier
noch nicht strafbar gemacht, da die Tat wohl in der Schweiz passierte und der Schweizer die falsche Staatsangehörigkeit hat. Im
Schweizer Strafrecht gibt es aber entsprechende Vorschriften. Wenn ich die Daten auf eine CD oder einen USB-Stick spiele, mache ich
mich strafbar.
Relevant für die Staatsanwaltschaft ist jedoch § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG. Danach wird bestraft, wer
…aus Eigennutz… ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das er durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Mitteilungen oder durch eine
eigene oder fremde Handlung nach Nummer 1 erlangt oder sich sonst unbefugt verschafft oder gesichert hat, unbefugt verwertet oder
jemandem mitteilt.
Wenn der Schweizer also seine Daten an die Staatsanwaltschaft verkauft, verwertet er sie unbefug…
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