‘Strafarbeit’ für verspätete Anzeige der Masseunzulänglichkeit
am 21.06.2007 von InsoBlog.de
Ein Verwalter wollte, dass das Verfahren nach § 207 InsO eingestellt wird. Die Vorschrift zieht dann, wenn die Masse nicht mehr dazu ausreicht, die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken. Das Landgericht hat den Einstellungsbeschluss des Insolvenzgerichts auf Antrag des Schuldners aufgehoben. Dagegen wehrt sich der Insolvenzverwalter.
Der BGH hat dazu klargestellt, dass dem Verwalter gegen eine Entscheidung nach § 207 InsO keine Beschwerdemöglichkeit nach § 216 Abs. 1 InsO zusteht:
Der Insolvenzverwalter ist materiell durch die versagte Verfahrenseinstellung mangels kostendeckender Masse auch nicht beschwert. Ihm verbleibt die Möglichkeit, nach § 208 InsO die Masseunzulänglichkeit anzuzeigen. Die Deckung der Verfahrenskosten (§ 54 InsO) hat gemäß §§ 53, 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO in jedem Fall Vorrang (BGHZ 167, 178, 184 ff). Sie ist bei einer nach § 207 InsO zulänglichen Masse nicht gefährdet. Die weitere Tätigkeit des Verwalters gemäß § 208 Abs. 3 InsO wird damit gleichfalls abgegolten. Deckt die verfügbare Masse den …
Haftungsfall?
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BGH: Masseunzulänglichkeit, Rangfolge der Masseverbindlichkeiten
InsoBlog.de / InsO §§ 54, 55 Abs. 1 Nr. 3, § 209 Abs. 1 Nr. 1, 2, § 210 a) Für die Abgrenzung von Altmasseverbindlichkeiten zu Neumasseverbindlichkei-ten im Sinne von § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist ausschließlich der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Masseverbi…
Wann muss der Schuldner unbezahlte Masseverbindlichkeiten “privat” bezahlen?
InsoBlog.de / Der Fall betrifft eine Forderung aus einem Mietvertrag. Der Vertrag war vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner geschlossen worden. Nach Verfahrensaufhebung während der Wohlverhaltensphase hat der Vermieter gegen den Schuldner eine Zahl…
