Strafanzeige gegen Siegfried Kauder wegen Urheberrechtsverletzungen

Siegfried Kauder ist Rechtsanwalt, Vorsitzender des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages, gilt einigen in Sachen Urheberrecht als Hardliner, weil er das Two-Strikes-Verfahren fordert – und ist in den vergangenen Tagen in die Schlagzeilen geraten, weil er auf seiner persönlichen Webseite Bilder eines fremden Fotografen verwendet hat, ohne die hierfür erforderlichen Nutzungsrechte besessen zu haben.

Kein Wunder, dass sich bei Bekanntwerden dieser Urheberrechtsverletzungen Kauders Spott und Häme aus der Blogosphäre über ihn ergossen – zumal seine anschließende Krisenkommunikation, sagen wir, doch etwas ungeschickt wirkte. Bei Spott und Häme ist es jedoch nicht geblieben: Der Rottweiler1 Blogger Tobias Raff hat nun Strafanzeige gegen Kauder wegen Urheberrechtsverletzung gestellt.

Was ist dran an dieser Strafanzeige – drohen Kauder nun Ermittlungen oder sogar ein Strafverfahren?

Grundsätzlich gilt: Urheberrechtsverletzungen sind durchaus strafrechtlich relevant. Mit den Paragrafen 108 ff. enthält das Urheberrechtsgesetz (kurz “UrhG”) gleich einen ganzen (Unter-)Abschnitt mit Strafvorschriften. Raff stützt seine Strafanzeige gegen Kauder auf § 108 Absatz 3 UrhG. Den gibt es jedoch gar nicht – Raff meint offenbar § 108 Absatz 1 Nr. 3 des Urheberrechtsgesetzes. Nach dem kann derjenige mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden, der ein Lichtbild (sprich: eine Fotografie) oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Lichtbildes ohne gesetzliche Erlaubnis oder Einwilligung des Berechtigten vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt.

Falsche Strafnorm

Schon hier könnte man jetzt ein bißchen an Raffs Anzeige herumkritteln: Nicht nur führt er in seiner Anzeige eine offensichtlich falsche Norm an (§ 108 Abs. 3 anstelle § 108 Abs. 1 Nr. 3 UrhG), auch stellt sich die Frage, ob die von Kauder unrechtmäßig verwendeten Bilder nicht in Wirklichkeit Lichtbildwerke und nicht bloße Lichtbilder sind. Kurz zur Unterscheidung: Vereinfacht gesprochen kann man Lichtbilder als “simple” Fotografien beschreiben (was auch jeden Schnappschuss umfasst), bei Lichtbildwerken handelt es sich um Fotografien, die sogar eine geistige Schöpfung nach § 2 UrhG darstellen. In letzterem Fall wäre § 106 Absatz 1 UrhG die richtige Strafvorschrift. Das angedrohte Strafmaß ist jedoch das gleiche wie in § 108 UrhG, bis zu drei Jahre Haft oder Geldstrafe.

Legalitätsprinzip vs. Antragserfordernis

Immerhin, so ungefähr führt Raff ja zumindest die richtigen Normen an. Und grundsätzlich sind Polizei und Staatsanwaltschaft aufgrund des so genannten Legalitätsprinzips verpflichtet Ermittlungen einzuleiten, wenn sie Kenntnis von einer möglichen Straftat erhalten. Dass ein Anzeigender bei seiner Anzeige die falsche Strafvorschrift nennt, ändert daran nichts – ohnehin muss man bei einer Strafanzeige zwar d…

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Themen: Schlagzeilen , Politik , Netzpolitik , Kauder , Kauder Strikes , Kauder Urheberrecht , Kaudergate , Siegfried Kauder
Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 3. Oktober 2011 auf http://www.kriegs-recht.de.

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