Strafanzeige gegen Richter und Ankläger im Mannesmann-Verfahren wohl ohne Aussicht auf Erfolg

Die pressewirksam erstattete Strafanzeige wegen Rechtsbeugung gegen die Richter und Ankläger des gegen Millionenauflagen eingestellten Düsseldorfer Mannesmann-Verfahrens durch eine Hamburger Kanzlei - vgl. dazu den Beitrag bei rp-online - dürfte wohl kaum Aussicht auf Erfolg haben. Einer der anzeigeerstattenden Rechtanwälte kritisierte, dass es Spitzenverdienern offensichtlich gelinge, "Untreuehandlungen ohne abschließende rechtliche Prüfung in einem rechtsstaatlichen Verfahren gegen stattliche Geldzahlungen einstellen zu lassen". Dem Normalbürger dränge sich der Eindruck auf, dass man sich in Deutschland durch teure Verteidiger und Geldzahlungen einer Verurteilung im Strafverfahren entziehen könne. Der Tatbestand einer vorsätzlichen Rechtsbeugung wird sich wohl kaum nachweisen lassen. Ohnehin kommt es nur außerordentlich selten zu Anklagen oder gar Verurteilungen wegen dieses Delikts, weil nachgewiesen werden muss, dass vorsätzlich und rechtwidrig zum Nachteil einer Partei das Recht gebeugt worden ist. Vorliegend erfolgte die Verfahreseinstellung nach der Ermessensvorschrift des § 153 StPO gegen erhebliche Auflagen. Bei der Entscheidung wurde unter anderem die lange Verfahrensdauer berücksichtigt, weiterhin der öffentliche Druck auf die Angeklagten, aber auch die vielen offenen juristischen Fragen, mit denen zum Teil Neuland betreten wurde. Es ist schwer vorstellbar, dass die für die Bearbeitung der Anzeige zuständige Staatsanwaltschaft die Opportunitätsentscheidung der Düsseldorfer Kollegen und Richter als unhaltbar und vorsätzlich gegen das Recht verstoßend ansehen und Anklage erheben wird. Die Strafanzeige dürfte sich nach meiner Einschätzung als medienträchtige Totgeburt erweisen, die aber an den Stammtischen der Republik viel Zustimmung finden wird. Autor: RA Rainer Pohlen Kanzlei POHLEN +MEISTER

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Themen: Strafanzeige , Erfolg , Verfahren , Mannesmann
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 2. Dezember 2006 auf http://www.strafblog.de.

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