Strafanzeige “gegen Google” erstattet

Ich habe heute morgen Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Hamburg in Sachen “Google-WLAN-Scanning” erstattet wegen des Abhörens, Abfangens und Ausspähens von Daten, §§202b, 202c StGB, §§89, 148 TKG i.V.m. §§43 II Nr.3, 44 BDSG. Hintergrund sind die neuen Informationen bzgl. des Erfassens von Datenfragmenten innerhalb offener WLAN.

Lesetipp: Es wurde von Köhntopp sehr eingängig dargelegt, dass solche Datenfragmente problemlos auch gesammelt werden können, ohne sich in das WLAN selbst einzuloggen.

Mit der Strafanzeige möchte ich erreichen, dass sich die Staatsanwaltschaft anhand eines bekannten Unternehmens u.a. mit der zunehmend extensiven Handhabung des §89 TKG (“Abhörverbot”) beschäftigt. Zur Erinnerung: Diese extensive Handhabung hat inzwischen dazu geführt, dass man sich als Nutzer, der sich in ein offenes WLAN einloggt und dieses schlicht nutzt (so genanntes “Schwarz-Surfen“) mitunter strafbar machen kann.

Den §89 TKG sehe ich an dieser Stelle, in der bisherigen Auslegung im Rahmen des “Schwarz-Surfens”, auch betroffen: Die hier im Raum stehenden Datenfragmente waren Bestandteil der Kommunikation zwischen dem WLAN-Router und dem entsprechenden „legalen“ Nutzer. Die von dem Nutzer versendeten Daten sind alleine für den Router bestimmt, nicht für die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis i.S.d. §89 TKG. Der zielgerichtete Empfang dieser Daten durch Google stellt schon begrifflich ein „Abhören“ des Funkverkehrs dar und erfüllt den Tatbestand des §89 TKG.

Dabei liegt hier die Besonderheit vor, dass bei Google wohl die Daten mittels der Anlage im KfZ erfasst und später überspielt wurden. Sofern eine versehentliche Erfassung vorlag, ist spätestens bei der Übertragung der Daten an den §89 S.2 TKG zu denken, wobei sich auf Grund der sicherlich stattgefundenen Datenübertragungen zu fragen sein wird, wer hier “ein anderer” gewesen sein könnte:

Der Inhalt anderer als in Satz 1 genannter Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, [...] anderen nicht mitgeteilt werden.

Darüber hinaus ist eine Prüfung des §202b StGB angebracht, wobei eines zu Bedenken ist: Wenn Köhntopp in seiner technischen Analyse Recht hat, wurden – ohne konkreten Abhöransatz – Datenpakete “direkt hinter der Antenne” empfangen, also frei verfügbare Daten. Allerdings sind Daten, nur weil diese unverschlüsselt sind, mit der wohl h.M. noch längst nicht “Nichtöffentlich”, siehe nur Fischer, §202b, Rn.4 (a.A. und sehr viel differenzierter: SK-StGB). Auch hier stellt sich schon seit langem die nun praxisrelevante Frage, wie man den §202b StGB bei frei verfügbaren – nur subjektiv nicht für andere bestimmten Daten – anwenden möchte. DIe Ansichten in der Literatur gehen hier weit auseinander.

Letztlich kommt hinsichtlich der installierten ……

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Themen: Google , Stgb , Router

Erschienen 17. Mai 2010 auf http://www.internet-strafrecht.com.

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