Strafanzeige gegen die Familienministerin wegen Verbreitens von Kinderpornographie – was ist an der Sache dran?
Heute kursiert unter Bloggern die Mitteilung (und teils auch schadenfrohe Begeisterung), gegen die werde aufgrund einer Strafanzeige
wegen Verbreitens von (§ 184 b StGB) ermittelt. Die Strafanzeige beruht auf einem Sachverhalt, der vor
einiger Zeit auf Spiegel-Online geschildert wurde, hier im Wortlaut:
„Irgendwann im Laufe der Pressekonferenz im Familienministerium werden die Fernsehteams gebeten, ihre Kameras abzuschalten. Man werde
nun, erklärt Pressesprecherin Iris Bethge, Material zeigen, das man nicht weiterverbreiten dürfe. Dann ruft Bjørn-Erik Ludvigsen von
der norwegischen Kriminalpolizei einen Internet-Browser auf und zeigt ein paar Webseiten - live. Die erste ist beunruhigend: Nackte
Kinder posieren da für die Kamera, in Hochglanzoptik. Hier handele sich um eine kommerzielle "Softcore-Lolita-Seite" erklärt der
Fachmann für Missbrauchsdelikte, die minderjährigen Models ließen sich freiwillig fotografieren und würden dafür in der Regel auch
bezahlt. Dann öffnet der Polizist weitere Seiten - und die ersten Journalisten im Saal wenden gequält den Blick ab. Obwohl die
Vorschaubildchen auf den Banner-Seiten und Startbildschirmen klein sind und der Beamer nicht allzu stark, ist deutlich zu erkennen,
dass hier Kinder beim Sex mit Erwachsenen zu sehen sind. Hier handele sich oft um ursprünglich nicht zu kommerziellen Zwecken
gemachte Aufnahmen, sagt Ludvigsen. Sondern um Bilder vom etwa im familiären Umfeld, die später auf Bezahlseiten landeten."
Unterstellt, diese Darstellung trifft zu, hat sich nun Frau Ministerin von der Leyen nach § 184 b StGB strafbar gemacht? Ich riskiere
mal ohne viel Nachdenken einen Schnellschuss (ganz im Sinne von Felix Salmon, der dies den deutschen Bloggern ja wärmstens
empfiehlt): Folgt man der Rechtsansicht von Ministerin müsste man die Tatbestandsmäßigkeit wohl bejahen. Denn nach Frau Zypries macht sich schon der strafbar,
wer solche Seiten im Netz gezielt aufruft und anschaut. Die Auffassung von Frau Zypries entspricht freilich nicht dem Gesetz, wie ich
bereits an anderer Stelle hier im Blog ausgeführt habe: Für eine Strafbarkeit nach § 184b Abs. 4 muss vorsätzlich der Besitz
verschafft werden, das bloße Anschauen ohne bewusstes Speichern auf der Festplatte ist nicht strafbar, und das gilt auch für Frau von
der Leyen und den norwegischen Kriminalpolizisten. Dies soll allerdings laut einem EU-Rahmenbeschluss demnächst geändert werden,
siehe hier. Also: Sowohl Absatz 2 als auch 4 scheiden aus, denn niemand hat sich oder Dritten Besitz verschafft oder wollte dies tun.
Kommen wir zu Absatz 1: Nr.1 „Verbreiten" bedeutet…
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