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Straf- und haftungsrechtliche Risiken der Geschäftsführer-Strohfrau

am 24.05.2006 von http://www.strafblog.de

Die Mandantin, mit der ich heute sprach, hat wirklich schlechte Karten gezogen, als sie sich dazu breitschlagen ließ, die Geschäftsführung einer Callcenter-GmbH zu übernehmen, für die sie bis dahin als normale Angestellte tätig war. Sie brauche sich um nichts zu kümmern und könne wie bisher weiter arbeiten, er werde den Laden schon leiten, hatte ihr der Chef gesagt, und der hatte, wie sich erst später herausstellte, offiziell überhaupt keine Befugnisse in der Firma. Warum er denn selbst nicht Geschäftführer werden wolle, hatte sie ihn gefragt. Weil sich das mit anderen geschäftlichen Aktivitäten nicht vertrage und er offiziell nicht Erscheinung treten wolle, war die nebulöse Antwort, mit sich die Mandantin letztlich zufrieden gegeben hatte, zumal ihr auch noch eine Gehaltserhöhung und ein Dienstfahrzeug versprochen wurde.

Nach Übernahme der Geschäftsführung dauerte es nicht lange, bis die Firma in wirtschaftliche Schieflage geriet. Die Mandantin wurde wiederholt vertröstet, sie solle sich keine Sorgen machen, Kapital stünde bereit, es handele sich nur um einen momentanen finanziellen Engpass, usw.

Das (vorläufige) Ende vom Lied war die Insolvenz der Firma und eine ziemliche ratlose Mandantin, die jetzt arbeitslos ist und 1000 Probleme am Hals hat. Strafverfahren wegen Vorenthaltens von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung (§ 266a StGB), wegen Unterschlagung von verschwundenem Firmeninventar (§246 StGB), das sie ganz bestimmt nicht selbst mitgenommen hat, wegen Steuerhinterziehung, wegen diverser Insolvenzvergehen und anderem mehr. Vom Finanzamt hat sie einen Haftungsbescheid über rund 80.000 Euro erhalten, weil sie als eingetragene Geschäftsführerin für die Abgabe der Steuererklärungen einschließlich der Umsatzsteuervoranmeldungen verantwortlich war und natürlich auch für die Rechtzeitigkeit der Zahlungen. Da kommt noch einiges auf sie zu, und ich darf mich jetzt drum kümern.

Bürgen soll man würgen, hieß es sinngemäß im alten Sachsenspiegel und Ähnliches gilt sicher auch für den Geschäftsführer einer GmbH, wenn es um die Haftungsfrage geht. Es will jedenfalls gut überlegt sein, bevor man eine solche Verantwortung übernimmt, man sollte die persönlichen, gesellschaftsrechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnnisse des Unternehmens kennen und insbesondere auch die Pflichten eines GmbH-Geschäftsführers. Und die kann man sich von niemandem abnehmen lassen, sonst ist man ziemlich schnell so ratlos wie die betreffende Mandantin. Als Strohfrau oder Strohmann für Andere lebt´s sich gefährlich, das sollte man wissen. Und guter Rat ist teuer, wenn man erst zum Anwalt geht, wenn es eigentlich schon zu spät ist.

Autor: RA Rainer Pohlen

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