Stolperfalle im Eingangsbereich

Eine Pflichtverletzung seitens des Gastwirts liegt nicht vor, wenn eine Gaststättenbesucherin durch einen 2,1 cm hervorragenden Deckel eines Fettabscheiders vor dem Eingang zu Fall kommt.

Die Klägerin kam im hier zugrunde liegenden Fall im Eingangsbereich vor dem Lokal des beklagten Gastwirts zu Fall und erlitt einen Bruch des linken Armes. Dort befindet sich der Deckel eines Fettabscheiders. Dieser ragt aus dem Gehwegsbelag heraus. Die Klägerin behauptete, dort wegen des Deckels gefallen zu sein. Er rage mehr als 2,5 cm aus dem umgebenen Pflaster heraus. Dafür wollte sie ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 Euro und Ersatz weiterer Schäden in Höhe von etwa 500 Euro.

Der beklagte Gastwirt verteidigte sich damit, dass sich die Abdeckung optisch deutlich von ihrer Umgebung abheben würde. Sie rage höchstens zwei Zentimeter aus dem Gehweg heraus. Daher wäre der Sturz für die Klägerin bei aufmerksamer Beobachtung des Weges vermeidbar gewesen.

Im Rahmen der Verhandlung klärte das Landgericht Coburg zunächst, dass der Deckel 2,1 cm aus dem Gehweg herausragt. Dazu maß es vor Ort den Höhenunterschied einfach nach. Auf dieser Grundlage wies das Gericht dann die Klage ab. Es ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass ein Fußgänger geringe Höhenunterschiede im Belag eines Gehwegs hinzunehmen hat. Eine feste Grenze hierfür gibt es nicht, jedoch ist eine Differenz von 2 cm bis 2,5 cm noch hinzunehmen. Entscheidend sind jedoch die Gesamtumstände der Örtlichkeit. Hierzu stellte das Landgericht fest, dass die Umgebung der Unfallstelle insgesamt von Gästen und Passanten Aufmerksamkeit erfordert. Der vorhandene Gehweg ist abschüssig und verengt sich im Eingangsbereich zum Lokal. Es befinden sich dort Hindernisse wie ein Bordstein, große Blumenkübel und eine Treppe. Daher lässt es…

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Themen: Schmerzensgeld , Schadensersatz , Sturz , Pflichtverletzung

Erschienen 3. November 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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