Recht makaber
Rechtsanwalt Hänsch, Dresden | 30. Mai 2010 — … sind die Sachverhalte, die hin und wieder Gerichten zur Entscheidung vorliegen: Mitarbeiter eines städtischen Krematorium…
Manchmal hat man auch nach dem Tode keine Ruhe. Am Samstag wurde die Urne des Alt 68ers Fritz Teufel auf dem Friedhof ausgegraben und anschließend wurde die Asche auf dem Friedhof verstreut. Herr Teufel war Mitbegründer der Kommune 21. Da politische Motive nicht ausgeschlossen werden können, ermittelt der Staatsschutz z.b. wegen Störung der Totenruhe gem. § 168 StGB.
Hier heißt es:
Wer unbefugt aus dem Gewahrsam des Berechtigten die Asche eines verstorbenen Menschen wegnimmt oder wer daran beschimpfenden Unfug verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird.
Diese Norm ist immer wieder Mal auch in der Ausbildung von Relevanz.
Fraglich ist, was durch § 168 StGB geschützt werden soll.
Die h.M. sieht als geschütztes Rechtsgut vor allem das Pietätsgefühl von Angehörigen des Verstorbenen. Man sollte deshalb möglichst viele Nachkommen hinterlassen, da allein hierdurch der Achtungsanspruch steigt.
Natürlich soll aber auch der Achtungsanspruch des Verstorbenen geschützt werden. Die Menschenwürde lebt über den Tod hinaus. Glück für die Menschen ohne Nachkommen.
Letztlich soll aber auch das Pietätsgefühl der Allgemeinheit vom Anwendungsbereich des § 168 StGB umfasst sein – mit der Begründung, so was tut man nicht.
Wer Berechtigter ist, hängt davon ab, ob bereits beerdigt oder noch nicht.
Vor der Beerdigung ist der Totenfürsorgeberechtigte Berechtigter im Sinne von § 168 StGB. Hierzu zählen die nächsten Angehörigen. Wenn diese nicht vorhanden sind, werden die tatsächlichen Gewahrsamsinhaber (z.B. Krankenhaus oder Pflegeheim) zu Berechtigten. Nach der Beerdigung sind die Inhaber der Nutzungsrechte der Grabstelle (Pächter) und die Friedhofsverwaltung berechtigt.
Da man auch nach dem Tod seiner Menschenwürde nicht beraubt werden kann, ist als Gewahrsam im Unterschied zu § 242 StGB ein tatsächliches Obhutsverhältnis und nicht eine tatsächliche Sachherrschaft zu verstehen.
Sollte die Asche tatsächlich auf dem Friedhof verstreut worden sein, müsste man sich fragen, ob eine Wegnahme vorliegt. Die Asche verbleibt weiterhin auf dem Friedhof. In einem Selbstbedienungsladen wird ein Kunde auch nicht bestraft, wenn er die Milch zur Wurst bringt. Man könnte aber auch argum…
» Vollständiger ArtikelErschienen 9. August 2010 auf http://www.strafrechtsblogger.de.
Rechtsanwalt Hänsch, Dresden | 30. Mai 2010 — … sind die Sachverhalte, die hin und wieder Gerichten zur Entscheidung vorliegen: Mitarbeiter eines städtischen Krematorium…
Jurakopf | 2. Dezember 2009 — Ich habe soeben auf die Kanzleiseite einen Hinweis auf ein Urteil aufgenommen, das auch für Jura-Studenten durchaus interessa…
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