Störung des öffentlichen Friedens
Der öffentliche Frieden ist dann gestört, wenn das Vertrauen der Bevölkerung in die öffentliche Rechtssicherheit erschüttert wird
oder wenn potentielle Täter durch Schaffung eines “psychischen Klimas”, in dem Taten begangen werden können, aufgehetzt werden
können.
Dies hat der BGH in seinem Beschluss vom 20.09.2010 in dem Verfahren 4 StR 395/10 festgestellt und in den Urteilsgründen
diesbezüglich u.a. folgendes festgestellt:
Nach ständiger Rechtsprechung ist der öffentliche Frieden dann gestört, wenn das Vertrauen der Bevölkerung in die öffentliche
Rechtssicherheit erschüttert wird oder wenn potentielle Täter durch Schaffung eines “psychischen Klimas”, in dem Taten wie die
angedrohten begangen werden können, aufgehetzt werden können (vgl. BGH, Urteile vom 9. August 1977 – 1 StR 74/77, NJW 1978, 58, 59;
vom 2. April 1987 – 4 StR 55/87, BGHSt 34, 329, 331; Beschluss vom 19. Mai 2010 – 1 StR 148/10). Vorausgesetzt wird dabei nicht, dass
eine solche bereits eingetreten ist; es reicht
aus, dass die Handlung zumindest konkret zur Störung des öffentlichen Friedens geeignet ist (vgl. BGHSt aaO). Dies ist regelmäßig
dann anzunehmen, wenn die entsprechende Ankündigung in der Öffentlichkeit erfolgt. Eine Ankündigung gegenüber einem Einzelnen kann
dann genügen, wenn nach den konkreten Umständen damit zu rechnen ist, dass der angekündig…
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