Störerhaftung von Webmastern: Haftung für Einbindung fremder Fotos

Der BGH hat entschieden, daß Betreiber von Internetseiten für urheberrechtlich geschützte Fotos haften können, die durch Internetnutzer auf die Seiten hochgeladen werden.

Anlaß für die vorliegende Entscheidung des u. a. für das Urheberrecht zuständigen I. Zivilsenats war ein Rechtsstreit um Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche. Beklagter war der Betreiber einer Rezeptsammlung im Internet (www.chefkoch.de), der unter dieser Adresse eine kostenfrei abrufbare Rezeptsammlung anbietet.

Die Rezepte werden dort von Privatpersonen selbständig mit passenden Bildern hochgeladen. Dabei wurden mehrfach vom Kläger angefertigte Fotos verwendet, ohne seine Zustimmung einzuholen. Diese Fotos konnten zusammen mit entsprechenden Rezepten kostenlos unter der Internetadresse www.marions-kochbuch.de abgerufen werden, die der Kläger gemeinsam mit seiner Ehefrau betreibt.

Der Kläger wollte der Beklagten insbesondere verbieten lassen, bestimmte von ihm erstellte und unter www.marions-kochbuch.de abrufbare Fotografien ohne seine Erlaubnis auf der Internetseite www.chefkoch.de öffentlich zugänglich zu machen. Zudem machte er Schadensersatzansprüche geltend.

Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, daß die Bereitstellung der urheberrechtlich geschützten Fotos des Klägers zum Abruf unter der Internetadresse www.chefkoch.de dessen ausschließliches Recht auf öffentliche Zugänglichmachung (§ 15 Abs. 2 Nr. 2, § 19a UrhG) verletzt. Der Rechtsverletzung steht dabei auch nicht entgegen, daß die Fotos bereits zuvor auf der Internetseite des Klägers allgemein abrufbar gewesen sind. Die Haftung der Beklagten wird zudem auch nicht dadurch beschränkt, daß Diensteanbieter im Falle der Durchleitung und Speicherung fremder Informationen für Rechtsverletzungen nur eingeschränkt haften (vgl. §§ 8 bis 10 TMG). Denn entscheidend war hier die Feststellung, daß die Beklagte sich die von ihren Nutzern hochgeladenen Inhalte zu eigen gemacht hat und somit für diese Inhalte wie für eigene einstehen muß. Dies folgte nach Auffassung der Richter aus dem Umstand, daß die Beklagte nach außen sichtbar die inhaltliche Verantwortung für die auf ihrer Internetseite veröffentlichten Rezepte und Abbildungen übernommen hat. Darüber hinaus übte die Beklagte die inhaltliche Kontrolle über die auf ihrer Plattform erscheinenden Rezepte aus, worauf die Nutzer auch hingewiesen wurden. Schließlich wurden alle Rezepte von der Beklagten mit ihrem Emblen, einer Kochmütze, gekennzeichnet, während der Verfasser des Rezepts lediglich als Aliasname und ohne jede Hervorhebung unter der Zutatenliste erwähnt wird. Zudem verlangte die Beklagte das Einverständnis ihrer Nutzer, daß sie alle zur Verfügung gestellten Rezepte und Bilder beliebig vervielfältigen und an Dritte weitergeben darf.

Der Bundesgerichtshof hat dem Kläger auch Schadensersatz zugesprochen, weil die Beklagte nicht ausreichend geprüft hat, wem die Recht…

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Themen: Bundesgerichtshof
Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 15. Februar 2010 auf http://rechtsanwalt-online.blog.de.

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