Störerhaftung bei Urheberrechtsverletzung über WLAN: Software-Defekt schützt vor Strafe nicht
Werden über ein WLAN-Netzwerk Urheberrechtsverletzungen begangen, so ist der Inhaber des Netzwerks als Störer hierfür haftbar – es
sei denn, er kann positiv nachweisen, dass ein Anderer die Rechtsverletzungen begangen hat. Die Ausrede, dass der unter der
zugehörigen IP-Adresse erreichbare PC oder dessen Software zur relevanten Zeit defekt war, bringt in der Regel nichts.
Beispielhaft hierfür ist ein Beschluss des Landgerichts Berlin (vgl. LG Berlin, Beschl. v. 03.03.2011, Az. 16 O 433/10), in dem
dieser Grundsatz deutlich herausgehoben wird. Wer als Inhaber einer IP-Adresse ermittelt wird, über die urheberrechtlich geschützte
Werke ohne verbreitet wurden, haftet
hierfür – wenn nicht als Täter, dann zumindest als Störer:
„Der Unterlassungsanspruch ist gem. §§ 97, 19 a UrhG begründet, denn die Beklage haftet als Störerin für die öffentliche
Zugänglichmachung des Filmwerks ‚Der Architekt‘. Die Klägerin legt dar, dass der Film am 17.08.2009 über eine IP-Adresse öffentlich
zugänglich gemacht wurde, die der Beklagten zugeordnet war. Daraus ergibt sich eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sie für die
Rechtsverletzung verantwortlich ist. Im Wege einer sekundären Darlegungslast, obliegt es nunmehr der Beklagten vorzutragen, dass eine
andere Person die Rechtsverletzung begangen hat […]. Dies ist nicht gelungen. Soweit die Beklagte bestreitet, dass die Programme bei
der Ermittlung der IP-Adresse und des Hash-Wertes für die Filmdatei ordnungsgemäß funktioniert haben, handelt es sich um
unbeachtliche Erklärungen ins Blaue hinein.“
Ebenso deutlich hervorgehoben wurde auch die Pflicht eines WLAN-Betreibers, sein Netzwerk gegen unbefugte Nutzung zu sichern;
insofern führt auch die Möglichkeit, dass Dritte über dieses Netzwerk das geschützte Material verbreitet haben, nicht zur Entlastung:
„Die Beklagte unterhielt im maßgebenden Zeitraum ein WLAN, wobei keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass dieses gegen den
Missbrauch durch Dritte gesichert wurde. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes […] haftet in diesem Fall der
Anschlussinhaber als Störer. Da es aufgrund der technischen Gegebenheiten für den Zugriff Dritter auf ein WLAN nicht darauf ankommt,
dass der Computer d…
»
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